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   BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22   

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BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22 (https://dejure.org/2022,21078)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - 1 StR 176/22 (https://dejure.org/2022,21078)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 1 StR 176/22 (https://dejure.org/2022,21078)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 45
  • StV 2023, 245
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22
    a) Gegen die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 StGB) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 7 ff. mwN).

    Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 25 und vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15 Rn. 3).

    Die Urteilsgründe müssen stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 25 mwN; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18 Rn. 24 und vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17 Rn. 9).

    In Fällen, in denen - wie hier - vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift in besonderer Weise gerecht werden und tragfähig begründen, dass und warum die kumulative Anordnung der Maßregel auch im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 26 mwN; vgl. zur unbedingten Sicherungsverwahrung auch Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17 Rn. 19).

    In die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände müssen dabei erkennbar auch diejenigen Gesichtspunkte eingestellt werden, die gegen die Maßregelanordnung sprechen können (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 27 mwN).

    Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Einzelfall veranlasst ist, muss insbesondere berücksichtigt werden, dass eine solche Anordnung - ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe - für den Betroffenen belastende, aber auch begünstigende Auswirkungen hat; diese sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 28 f. mwN).

    Darüber hinaus ist zu prüfen und zu bewerten, ob und gegebenenfalls wie sich der Umstand, dass dem Angeklagten im Nachverfahren die Anordnung von Sicherungsverwahrung droht, auf seine Bereitschaft auswirkt, im Rahmen des Strafvollzugs an seiner Resozialisierung mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22
    In Fällen, in denen - wie hier - vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift in besonderer Weise gerecht werden und tragfähig begründen, dass und warum die kumulative Anordnung der Maßregel auch im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 26 mwN; vgl. zur unbedingten Sicherungsverwahrung auch Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17 Rn. 19).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22
    Die Urteilsgründe müssen stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 25 mwN; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18 Rn. 24 und vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17 Rn. 9).
  • BGH, 19.07.2017 - 4 StR 245/17

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Wahrscheinlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22
    Die Urteilsgründe müssen stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 25 mwN; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18 Rn. 24 und vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17 Rn. 9).
  • BGH, 11.03.2015 - 1 StR 3/15

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Vorwurf direkten Tötungsvorsatzes);

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 176/22
    Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 25 und vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15 Rn. 3).
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