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   BGH, 30.05.1988 - 1 StR 223/88   

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https://dejure.org/1988,10079
BGH, 30.05.1988 - 1 StR 223/88 (https://dejure.org/1988,10079)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1988 - 1 StR 223/88 (https://dejure.org/1988,10079)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1988 - 1 StR 223/88 (https://dejure.org/1988,10079)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung auf Grund des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - 1 StR 223/88
    Der fehlende Eröffnungsbeschluß ist auch nicht vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Haupt Verhandlung nachgeholt worden (vgl. hierzu BGHSt 29, 224, 228).
  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - 1 StR 223/88
    Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Verfahrenseinstellung (BGH NStZ 1987, 239).".
  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter);

    Denn hieraus ergibt sich mangels entsprechender inhaltlicher Anknüpfungspunkte nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf die erste Anklage tatsächlich beschlossen haben (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; ähnlich auch BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1988 - 1 StR 223/88; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010 III-3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105; OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2003 - Ss 388/03 - 199, NStZ-RR 2004, 48, 49).
  • OLG Hamm, 24.09.2013 - 3 RVs 66/13

    Wirkung eines Verbindungsbeschlusses als Eröffnungsbeschluss bei erkennbarer

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. BGH, NStE Nr. 4 zu § 203 StPO - Beschluss vom 30.05.1988, 1 StR 223/88, juris).
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