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   BGH, 05.08.2014 - 1 StR 340/14   

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https://dejure.org/2014,25009
BGH, 05.08.2014 - 1 StR 340/14 (https://dejure.org/2014,25009)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2014 - 1 StR 340/14 (https://dejure.org/2014,25009)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2014 - 1 StR 340/14 (https://dejure.org/2014,25009)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 215
  • StV 2015, 283
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.2012 - 2 StR 309/12

    Mord; Heimtücke (Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten bei Mord an

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 1 StR 340/14
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, da es aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21. November 2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158 mwN).

    Der schutzbereite Dritte muss auf Grund der Umstände des Einzelfalls den Schutz allerdings auch wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158, und vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94).

  • BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07

    Totschlag (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; vage Hoffnung); Mord

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 1 StR 340/14
    Der schutzbereite Dritte muss auf Grund der Umstände des Einzelfalls den Schutz allerdings auch wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158, und vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94).
  • BGH, 19.03.2009 - 4 StR 53/09

    Strafzumessung bei Tötungsdelikten (Doppelverwertungsverbot; Differenzierung

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 1 StR 340/14
    Der neue Tatrichter wird bei der von ihm vorzunehmenden Strafzumessung Formulierungen zu vermeiden haben, die - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hinweist - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB nahelegen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564).
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 401/05

    Mord (Heimtücke bei der Tötung von Kleinkindern: Ausnutzung der Arglosigkeit

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 1 StR 340/14
    Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGH, aaO) oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43).
  • LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20

    Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, da es aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig ist (vgl. BGH Beschl. v. 5.8.2014 - 1 StR 340/14, BeckRS 2014, 17699 Rn. 7, beck-online).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 231/23

    Mordmerkmal der Heimtücke bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten

    a) Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 1 StR 340/14, NStZ 2015, 215).

    An diesem Erfordernis fehlt es jedenfalls dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 1 StR 340/14, aaO).

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