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   BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60   

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https://dejure.org/1961,51
BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60 (https://dejure.org/1961,51)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1961 - 1 StR 606/60 (https://dejure.org/1961,51)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 (https://dejure.org/1961,51)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Vermögensschaden beim Betrug

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Schädigung des Käufers bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - Bemessung des Vermögenswertes - Voraussetzungen einer betrügerischen Schädigung - Umdeutung des Merkmals der betrügerischen Vermögensschädigung - Beurteilung des Vermögensschadens nach ...

  • opinioiuris.de

    Vermögensschaden beim Betrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 220
  • NJW 1961, 1876
  • NJW 1962, 59 (Ls.)
  • MDR 1961, 1028
  • DB 1961, 1285
 
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Wird zitiert von ... (120)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    (a) Als Eingehungsbetrug werden Fallgestaltungen bezeichnet, in denen bereits der Abschluss eines gegenseitigen Vertrags und nicht erst die auf Grundlage des Vertrags erfolgende Leistungserbringung zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BGHSt 16, 220 ; 23, 300 ; 30, 388 ; 32, 211 ; 45, 1 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 176).

    Ein Vermögensschaden und damit ein vollendeter Betrug bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liege vor, wenn der erlangte Anspruch weniger wert sei als die übernommene Verpflichtung (vgl. BGHSt 16, 220 ; 30, 388 ; 45, 1 ; 51, 165 ; Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 263 Rn. 128 ff.).

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. BGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ 1991, 488).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4).

    Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325).

    Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70 m. w. N.).

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