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   BGH, 13.03.1951 - 1 StR 62/50   

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BGH, 13.03.1951 - 1 StR 62/50 (https://dejure.org/1951,399)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1951 - 1 StR 62/50 (https://dejure.org/1951,399)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1951 - 1 StR 62/50 (https://dejure.org/1951,399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 55
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung ein Obhutsverhältnis der in § 174 StGB vorausgesetzten Art beispielsweise bejaht für eine dem Vater oder dem Vormund ähnliche Stellung gegenüber einer Hausangestellten (BGHSt 1, 55, 59) [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50], für einen Erwachsenen, der sich eines seinen Eltern entlaufenen Jugendlichen annahm (BGHSt 1, 292).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 221/60

    Rechtsmittel

    Auf Grund dieser Feststellungen ist die Strafkammer zu der Annahme gelangt, daß die dem erzieherischen Einfluß ihrer Eltern entzogene Elfriede S. dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war; aus dem Verhältnis, das zwischen ihm und Elfriede bestanden habe, so meint das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen, des Bundesgerichtshofes LM Nr. 1, 4 (= BGHSt 1, 56 [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50]) und 18 (= NJW 1955, 1237 Nr. 15) zu § 174 Nr. 1 StGB, habe sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach natürlicher Lebensanschauung die Pflicht für den Angeklagten ergeben, sich auch für die außerdienstliche Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung des Mädchens verantwortlich zu fühlen.

    Schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl 1, 609), das den § 1354 BGB a.F. gestrichen und in dem neugefaßten § 1356 BGB die eigenverantwortliche Führung des ehelichen Haushalts durch die Frau festgelegt hat, hat der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer der von dem Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 1, 55: u.a. 1 StR 107/51 vom 10. April 1951, 1 StR 632/51 vom 15. Januar 1952, 1 StR 322/52 vom 4. November 1952, 1 StR 486/53 vom 10. November 1953) für die Fälle der Beschäftigung einer in einem landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommenen Haus- oder Landwirtschaftsgehilfin entschieden, daß die Betreuung des; Mädchens zunächst Sache der Ehefrau (oder der sonstigen Leiterin des Haushalts) ist und daß dem Landwirt selbst nur daneben in seiner Eigenschaft als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes und Haushaltungsvorstand die Überwachung der Lebensführung des Mädchens obliegt.

    Die Verpflichtung ergibt sich - abgesehen davon, daß in manchen Gegenden der Bundesrepublik auf den Bauernhöfen auch heute noch "patriarchalische" Verhältnisse bestehen (vgl. BGHSt 1, 55, 59) [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50] - regelmäßig schon aus dem Wesen der Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten (vgl. § 353 BGB), insbesondere aus der Pflicht zur gegenseitigen Beistandsleistung.

  • BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54

    Rechtsmittel

    Die Verwendung des Begriffs "Missbrauch zur Unzucht" anstelle der früheren "Vornahme unzüchtiger Handlungen" sollte dabei aber nicht eine sachliche Einschränkung des Tatbestands herbeiführen, sondern zum Ausdruck bringen, dass ein Verhalten nicht strafwürdig ist, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55; 5, 147).

    Zu einer solchen Auslegung des Merkmals "zur Unzucht missbrauchen" spricht im übrigen auch schon der Grundgedanke des § 174 StGB, wonach das Überwachungs- und Betreuungsverhältnis von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen geschützt werden soll (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55, 58).

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