Rechtsprechung
BGH, 12.07.2011 - 1 StR 81/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Hinterziehung in großem Ausmaß) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Wertgrenzen - Wolters Kluwer
Wertgrenze für eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß bei pflichtwidriger Unterlassung der Mitteilung gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen
- rewis.io
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Wertgrenzen
- ra.de
- rewis.io
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Wertgrenzen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370 Abs. 3
Wertgrenze für eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß bei pflichtwidriger Unterlassung der Mitteilung gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.11.2010 - 620 KLs 8/10
- BGH, 12.07.2011 - 1 StR 81/11
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 1 StR 81/11
Beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen - wie hier durch Nichterklärung eines Teils der Umsätze -, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 EUR (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 -, Rn. 38, 39, BGHSt 53, 71, 85).
- BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15
Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen …
aa) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10, wistra 2010, 449, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 168/11, vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396, vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, wistra 2013, 31 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, wistra 2013, 1999 sowie Urteile vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß' dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. - BGH, 14.03.2018 - 2 StR 416/16
Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig
Nach dieser in der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) begründeten und sodann fortentwickelten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644; Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396;… Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 4; Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 130) ist der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. - BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall); …
Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal "in großem Ausmaß" im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagten in drei weiteren Fällen "Schadenssummen" zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).
- LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Steuerhinterziehung wegen Nichterklärung von Umsatzsteuervoranmeldungen und bei …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR Steuern in großem Maße verkürzt bzw. in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat; beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 EUR (BGH NJW 2009, 528, 532; NJW 2011, 2450, 2451; BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 1 StR 81/11).