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   BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14   

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BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14 (https://dejure.org/2014,37729)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2014 - 1 WB 18.14 (https://dejure.org/2014,37729)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2014 - 1 WB 18.14 (https://dejure.org/2014,37729)
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    Vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung eines Soldaten beim 29. Deutschen Einsatzkontingent ISAF wegen Dienstpflichtverletzungen (hier: beleidigende Äußerungen)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 35.07

    Vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes; Repatriierung; Befehl;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14
    Dabei ist Gegenstand der Überprüfung nicht (isoliert) die ursprüngliche Maßnahme, sondern die Maßnahme in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls über die weitere Beschwerde erhalten hat (Beschluss vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 2 jeweils Rn. 35 = NZWehrr 2009, 69; vgl. auch § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (Beschlüsse vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 a.a.O., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -).

    Diese Praxis ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 24.10 - Rn. 31).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei einem erledigten Anfechtungsantrag der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, spätestens aber der Zeitpunkt, in dem sich die angefochtene Maßnahme erledigt hat (vgl. Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -).

    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Zuständigkeit für diese Beurteilung vielmehr, wie auch sonst, auf den zur Entscheidung über die Beschwerde bzw. die weitere Beschwerde berufenen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 12. August 2008 a.a.O. Rn. 36).

    Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur aus einem feststehenden Dienstvergehen, sondern grundsätzlich auch schon aus dem Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch einen Soldaten ergeben (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.08 -, vom 12. August 2008 a.a.O., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - Rn. 34 ).

    Erforderlich ist - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein hinreichendes Maß an Konkretheit des Verdachts sowie ein hinreichendes Gewicht des Dienstvergehens, auf das sich der Verdacht bezieht (Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. und vom 25. Oktober 2011 a.a.O.).

    Eine Vertrauensperson genießt gegen eine (Rück-)Kommandierung aus dem Ausland oder gegen die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung keinen zusätzlichen Schutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SBG (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 12. August 2008 a.a.O. Rn. 41).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 36.11

    Besondere Auslandsverwendung; Repatriierung; Anhörung der Vertrauensperson; keine

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14
    Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur aus einem feststehenden Dienstvergehen, sondern grundsätzlich auch schon aus dem Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch einen Soldaten ergeben (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.08 -, vom 12. August 2008 a.a.O., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - Rn. 34 ).

    Erforderlich ist - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein hinreichendes Maß an Konkretheit des Verdachts sowie ein hinreichendes Gewicht des Dienstvergehens, auf das sich der Verdacht bezieht (Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. und vom 25. Oktober 2011 a.a.O.).

    Bei der hier in Rede stehenden Konstellation hängt die Zulässigkeit einer Repatriierung nicht davon ab, dass endgültig geklärt ist, ob der betroffene Soldat das Dienstvergehen, dessen er verdächtig ist, schuldhaft begangen hat (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus dem Soldatenbeteiligungsgesetz im Falle der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung kein Anspruch auf Anhörung der Vertrauensperson; ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Ermessensselbstbindung der Bundeswehr begründet werden (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - a.a.O. Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 11.10

    Vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung eines Soldaten aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (Beschlüsse vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 a.a.O., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -).

    Diese Praxis ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 24.10 - Rn. 31).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei einem erledigten Anfechtungsantrag der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, spätestens aber der Zeitpunkt, in dem sich die angefochtene Maßnahme erledigt hat (vgl. Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -).

    Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur aus einem feststehenden Dienstvergehen, sondern grundsätzlich auch schon aus dem Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch einen Soldaten ergeben (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.08 -, vom 12. August 2008 a.a.O., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - Rn. 34 ).

  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 24.10
    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14
    Diese Praxis ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 24.10 - Rn. 31).

    Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche Auswirkungen das Verhalten des Antragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 - 12 SG geprägten - Dienstbetrieb hat, der Einschätzung des Kontingentführers (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen Stellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 24.10 - Rn. 34 m.w.N.).

    Denn diese Entscheidung ist nicht von einer zutreffenden, vollständigen und richtig gedeuteten Tatsachenlage ausgegangen (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Ermessensentscheidung: Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 24.10 - Rn. 35 m.w.N.) und trägt auch den Abwägungserfordernissen einer Ermessensentscheidung über die Repatriierung eines Soldaten nicht hinreichend Rechnung.

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 6.10

    Anhörung der Vertrauensperson; Auslandsverwendung; Repatriierung;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 18.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (Beschlüsse vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 a.a.O., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei einem erledigten Anfechtungsantrag der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, spätestens aber der Zeitpunkt, in dem sich die angefochtene Maßnahme erledigt hat (vgl. Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -).

  • BVerwG, 23.05.2019 - 1 WB 22.18

    Rechtmäßige vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung eines

    Ihre Aufhebung ist nicht mehr möglich, weil sie durch die Rückführung des Antragstellers in das Inland tatsächlich vollzogen und mit Ablauf des Kommandierungszeitraums erledigt ist (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1, vom 28. September 2010 - 1 WB 11.10 - jurion Rn. 22, vom 1. Februar 2011 - 1 WB 6.10 - und vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 25).

    Ein Recht auf Akteneinsicht im Vorgriff auf eine Repatriierungsentscheidung ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 WDO, der über § 23a Abs. 1 WBO erst im Wehrbeschwerdeverfahren anwendbar ist, noch aus der Bereichsvorschrift (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 47).

    Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche Auswirkungen das Verhalten des Antragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 bis 12 SG geprägten - Dienstbetrieb hat, der Einschätzung des Kontingentführers (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen Stellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 1 WB 24.10 - Rn. 34 m.w.N. und vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 WB 15.21

    Vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung;

    Die Aufhebung der angegriffenen Bescheide ist nämlich nicht mehr möglich, weil sie durch die Rückführung der Antragstellerin in das Inland tatsächlich vollzogen und mit Ablauf des Kommandierungszeitraums erledigt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 21 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 22.18 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 96 Rn. 19).

    Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche Auswirkungen das Verhalten des Antragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 - 12 SG geprägten - Dienstbetrieb hat, der Einschätzung des Kontingentführers (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen Stellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 1 WB 24.10 - Rn. 34 m.w.N., vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 31 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 22.18 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 96 Rn. 32).

  • BVerwG, 06.08.2020 - 1 WDS-VR 9.20

    Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzung eines Soldaten wegen

    Erforderlich ist - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein hinreichendes Maß an Konkretheit des Verdachts sowie ein hinreichendes Gewicht des Dienstvergehens, auf das sich der Verdacht bezieht (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 38 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2023 - 1 W-VR 29.22

    Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung

    Erforderlich ist - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein hinreichendes Maß an Konkretheit des Verdachts sowie ein hinreichendes Gewicht des Dienstvergehens, auf das sich der Verdacht bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 38 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 62.14

    Versetzung eines Berufssoldaten im Rahmen der Neuausrichtung der Streitkräfte

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch nicht (isoliert) die ursprüngliche Maßnahme, sondern die Maßnahme in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls über die weitere Beschwerde erhalten hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N. sowie § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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