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   BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17   

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BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17 (https://dejure.org/2018,9771)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2018 - 1 WB 38.17 (https://dejure.org/2018,9771)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2018 - 1 WB 38.17 (https://dejure.org/2018,9771)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schriftformerfordernis für Zusicherungen bei truppendienstlichen Verwendungsmaßnahmen und Personalmaßnahmen der Bundeswehr

  • rewis.io

    Schriftformerfordernis für Zusicherungen bei truppendienstlichen Personalmaßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftformerfordernis für Zusicherungen bei truppendienstlichen Verwendungsmaßnahmen und Personalmaßnahmen der Bundeswehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der Schriftform für eine Zusicherung gegenüber einem Soldaten über seinen Verwendungsort

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 533
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.03.1995 - 1 WB 81.94

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Umzugskostenvergütung bei einer verordneten

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit mündlicher Zusicherungen in BVerwGE 83, 255 und BVerwGE 103, 219 ).

    Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 und vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 m.w.N.).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (grundlegend: BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1986 - 1 WB 102.84 - BVerwGE 83, 255 und vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 ) für die Wirksamkeit von Zusagen, die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form als hinreichend angesehen hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 27.11.1986 - 1 WB 102.84

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über die Teilnahme, die Gestaltung, die

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit mündlicher Zusicherungen in BVerwGE 83, 255 und BVerwGE 103, 219 ).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (grundlegend: BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1986 - 1 WB 102.84 - BVerwGE 83, 255 und vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 ) für die Wirksamkeit von Zusagen, die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form als hinreichend angesehen hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 57.11
    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Gegen diese zeitliche Begrenzung der Tour of Duty bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28, vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 41 und vom 25. September 2014 - 1 WB 29.14 - juris Rn. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt es ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldatinnen und Soldaten eine Auslandsverwendung zu ermöglichen und deshalb die weitere Verlängerung der Auslandsverwendung eines bereits längerfristig im Ausland eingesetzten Soldaten abzulehnen (z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung") sowie aus den Verwaltungsvorschriften zur Auslandsverwendung von Soldaten (Erlass des BMVg "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" vom 25. November 1999, VMBl 2000, S. 7; Zentralerlass B-1340/9 "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben" vom 11. Juni 2014 und ZDv A-1340/9 "Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland" vom 7. Dezember 2016) ergeben.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 28.15

    Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N. und vom 13. Dezember 2017 - 1 WDS VR 9.17 - Rn. 17).
  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 34.15

    Ablehnung der Versetzungsverfügung; Ermessen; persönlicher Grund

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    d) Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts nach Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46, deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.), ist gewahrt.
  • BVerwG, 25.06.2002 - 1 WB 19.02

    Versetzung; Auslandsverwendung; Endverwendung; Zusage; Vertrauensschutz;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Gegen diese zeitliche Begrenzung der Tour of Duty bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28, vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 41 und vom 25. September 2014 - 1 WB 29.14 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 30.09.2008 - 1 WB 31.08

    Verwendung; Studium; Diplomprüfung; Promotion.

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 und vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 29.14

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Verlängerung der Verwendungsdauer seines

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17
    Gegen diese zeitliche Begrenzung der Tour of Duty bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28, vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 41 und vom 25. September 2014 - 1 WB 29.14 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 78.19

    Verlängerung einer Beurlaubung eines Stabshauptmanns bis zum Dienstzeitende zur

    Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 , vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 m.w.N. und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 29).

    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18

    Ableiten eines Anspruchs eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder

    Eine bindende Zusicherung liegt nur vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 , vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 - und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 29).

    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 48.21

    Verwendung bei ausländischen Streitkräften

    Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 , vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 34 f.).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 40.17

    Anforderungsprofil; Begründungspflicht; Dokumentationsmängel; Ergänzung von

    Eine die Personalführung bindende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann nur dann angenommen werden, wenn eine grundsätzlich schriftliche, zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - S. 9 f.).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18

    Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung;

    Verbindlich wären Zusicherungen zudem nur, wenn sie schriftlich erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - NVwZ-RR 2018, 533 Rn. 34f.), was der Antragsteller nicht behauptet.
  • BVerwG, 24.04.2020 - 1 WDS-VR 3.20
    Auf in Personalgesprächen mündlich getätigte Aussagen kommt es wegen des Schriftformerfordernisses nicht an (BVerwG, Beschluss vom 1. Mai 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 34 f.).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 1.20

    Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; Rechtswissenschaften

    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 34 f.).
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 31.22
    Gegen die zeitliche Begrenzung der Tour of Duty bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28, vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 41, vom 25. September 2014 - 1 WB 29.14 - juris Rn. 23 und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Rn. 22).
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