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   BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02   

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BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02 (https://dejure.org/2002,15313)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2002 - 1 WB 40.02 (https://dejure.org/2002,15313)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 (https://dejure.org/2002,15313)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten - Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung - Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - , vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

    Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

    Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Begründung des dienstlichen Bedürfnisses auch für eine gegen den Willen des Stelleninhabers verfügte Wegversetzung des für die Besetzung des freigewordenen Dienstpostens ausgewählten Soldaten regelmäßig aus (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

    Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

    Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - ZBR 1996, 395> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

    Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N. und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 ).

    Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Begründung des dienstlichen Bedürfnisses auch für eine gegen den Willen des Stelleninhabers verfügte Wegversetzung des für die Besetzung des freigewordenen Dienstpostens ausgewählten Soldaten regelmäßig aus (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - ).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - , vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

    Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - ).

  • BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 10.96

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N. und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 ).

    Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Für eine Wegversetzung liegt das dienstliche Bedürfnis regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist; Entsprechendes gilt, wenn der Dienstposten zum Versetzungsstichtag wegfallen wird (vgl. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 12.96 - und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Nr. 5 Buchst. c der genannten Versetzungsrichtlinien).

    Wenn ihm das über einen längeren Zeitraum erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechts- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten, die geeignet wären, das Ermessen der SDH einzuschränken (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -).

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - ).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - , vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - ).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - , vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

  • BVerwG, 26.04.1990 - 1 WB 32.89

    Umgliederung von Verbänden der Bundeswehr

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Wenn ihm das über einen längeren Zeitraum erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechts- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten, die geeignet wären, das Ermessen der SDH einzuschränken (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -).
  • BVerwG, 12.06.1996 - 1 WB 21.95

    Recht der Soldaten: Versetzung bei Erkrankung der Ehefrau, Umstrittenheit des

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - ZBR 1996, 395> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 11.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02
    Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N. und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 ).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 30.92

    Versetzung eines Bundeswehrsoldaten - Fürsorgepflicht für einen Soldaten -

  • BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94

    Antrag auf Zurückkommandierung eines Berufssoldaten für den Fall seiner

  • BVerwG, 15.10.1996 - 1 WB 87.96

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 16.10.1996 - 1 WB 12.96

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Gerichtliche Überprüfung

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 51.97

    Recht der Soldaten - Rechtsfolgen einer unterlassenen Anhörung der

  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 24.01

    Verwendung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die Besetzung eines

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 WB 8.97

    Recht der Soldaten - Anspruch auf Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.2008 - 1 WDS-VR 10.07
    Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Das dienstliche Bedürfnis für eine Zu- und Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 a.a.O., vom 10. Oktober 2002 a.a.O. und vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 56.06 - Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -).

    Eine Prüfung von alternativen Möglichkeiten der Versetzung, insbesondere an vom Antragsteller bevorzugte andere Standorte, ist unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen Bedürfnisses nicht erforderlich; das für eine Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis kann sich allein daraus ergeben, dass ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (Beschlüsse vom 10. Oktober 2002 a.a.O., m.w.N. und vom 18. Oktober 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 56.06

    Ermessensentscheidung; Versetzung

    Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Das dienstliche Bedürfnis für die - hier zwischen den Beteiligten allein strittige - Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 a.a.O. und vom 10. Oktober 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -).

    Das für eine Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis kann sich allein daraus ergeben, dass ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (Beschluss vom 10. Oktober 2002 a.a.O., m.w.N.).

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