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   BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13   

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BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13 (https://dejure.org/2013,40094)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 WB 40.13 (https://dejure.org/2013,40094)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 (https://dejure.org/2013,40094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verfristung einer Wehrbeschwerde gegen einen Versetzungsbescheid zum Marinekommando; Verantwortlichkeit des Personalführers für eine verzögerte Weiterleitung der Wehrbeschwerde an die sachlich zuständige Stelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Verfristung einer Wehrbeschwerde gegen einen Versetzungsbescheid zum Marinekommando; Verantwortlichkeit des Personalführers für eine verzögerte Weiterleitung der Wehrbeschwerde an die sachlich zuständige Stelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 46.08

    Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 Rn. 41 - ).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 ), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte (bzw. die personalbearbeitende Stelle) über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08

    Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte (bzw. die personalbearbeitende Stelle) über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.04.2011 - 1 WB 45.10

    Konkrete Bezeichnung eines bestimmten Dienstpostens als Voraussetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Das Fristende wurde nicht dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO); denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 - Rn. 20).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 26.10
    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Das Fristende wurde nicht dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO); denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 - Rn. 20).
  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 21.05
    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13
    Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - Rn. 27 m.w.N.; ebenso Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).
  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 48.17

    Auswahlverfahren; Beurteilung; Eignungskriterien; Gültigkeitsdauer einer

    Das Fristende wurde nicht dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO); denn als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, bedurfte die Entscheidung keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - Rn. 21).

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht anwendbar, weil sie nicht für truppendienstliche Erstmaßnahmen gilt, sondern nur für Rechtsbehelfe in Verwaltungsangelegenheiten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - Rn. 24 m.w.N.) kommt jedoch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gerade infolge eines pflicht- oder regelwidrigen Verhaltens der zunächst angegangenen unzuständigen Stelle erst nach Fristablauf bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen

    Denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 21).

    Sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 24).

    Die unzuständige Stelle trifft lediglich eine Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, nicht aber eine Pflicht zur Rechtsberatung über Rechtsbehelfsfristen gegenüber einem Rechtsbehelfsführer (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 18.18

    Heimatnahe Versetzung; unzulässige Antragsänderung; Berufstätigkeit der Ehefrau

    Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht nämlich in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N. und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18

    Ableiten eines Anspruchs eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder

    Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N. - und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27).
  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 64.19

    Bestandskraft des Ablehnungsbescheides

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, gilt nicht für truppendienstliche Beschwerden, sondern nur für Rechtsbehelfe in Verwaltungsangelegenheiten, d.h. wenn für den gerichtlichen Rechtsschutz der Verwaltungsrechtsweg (§ 82 Abs. 1 SG) und nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) eröffnet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - Rn. 22 und vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Rn. 21).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 13.19

    Wehrbeschwerde gegen eine Versetzung und die ihr vorausgehende Vororientierung;

    Die berufliche Situation der Ehefrau des Antragstellers kann nicht dazu dienen, zwingend seinem Wunsch zu folgen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 8.14

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Genehmigung eines Studiums der Zahnmedizin als

    Denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 40.13 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 WDS-VR 3.19

    Ableitung des Anspruchs eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche

    Die berufliche Situation der Ehefrau des Antragstellers kann nicht dazu dienen, zwingend seinem Wunsch zu folgen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.04.2017 - 1 WDS-VR 1.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines Soldaten gegen eine Versetzungsverfügung;

    Ferner gilt, dass die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis steht, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 mit zahlreichen Nachweisen).
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