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   BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87   

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BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87 (https://dejure.org/1988,127)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1988 - 1 WB 53.87 (https://dejure.org/1988,127)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 1 WB 53.87 (https://dejure.org/1988,127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 25
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77

    Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu befinden (BVerwGE 63, 1).
  • BVerwG, 11.07.1984 - 1 WB 176.82

    Verwendung - Dienstpostenwechsel - Leistungsprinzip - Dienstposteninhaber -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222; 76, 243 f.).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Die Konzeption des BMVg, die er seiner Personalplanung für die Besetzung von A-15-Dienstposten zugrunde legt, und die organisatorischen Maßnahmen, mit deren Hilfe er den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr zu realisieren gedenkt, stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit, weil es sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen handelt, die bei der rechtlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.1971 - I WB 61.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Eine entsprechende Verweisung kommt jedoch nicht in Betracht, weil Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war (vgl. BVerwGE 43, 193, 195), hier mithin eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrages vorliegt.
  • BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222; 76, 243 f.).
  • BVerwG, 28.03.1984 - 1 WB 45.83

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).
  • BVerwG, 30.08.1984 - 1 WB 78.83

    Gesuch - Mündliche Zurückweisung - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).
  • BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 159.82

    Wehrbeschwerdeverfahren - Antragsbefugnis - Stellenbeschreibung - STAN

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82).
  • BVerwG, 03.09.1987 - 1 WB 147.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Der Senat ist in seiner Rechtsprechung (BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1986 - 1 WB 56/85 - und vom 3. September 1987 - 1 WB 147/86) davon ausgegangen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden.
  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 71.84

    Beförderung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
    Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf einem A-15-Dienstposten zu verwenden, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 19. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 5.04 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 54 = NZWehrr 2005, 164).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 17. Mai 1988 BVerwG 1 WB 53.87 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 -).
  • BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 61.91

    Einhaltung des Grundsatzes der Vorverwendung bei der Beförderung eines Offiziers

    Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( § 114 VwGO analog; Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25> m.w.N.).

    Der Senat ist in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 86, 25) davon ausgegangen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden.

    Wenn jedoch nach der Konzeption des BMVg, die er seiner Personalplanung für die Besetzung von A 15-Dienstposten im Verwendungsbereich "Fernmeldeeinsatz" zugrunde legt, regelmäßig eine Vorverwendung als BtlKdr gefordert wird, der BMVg diese Vorverwendung insbesondere bei den zum 1. April 1991 im Bereich des früheren Bundeswehrkommandos Ost zu besetzenden sieben Dienstposten in Anbetracht der besonderen Aufbauarbeiten für eine zwingende Eignungsvoraussetzung ansieht, beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen und als Zweckmäßigkeitsfrage bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> und BVerwGE 86, 25 [27]).

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