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   KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10   

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https://dejure.org/2010,58480
KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10 (https://dejure.org/2010,58480)
KG, Entscheidung vom 16.07.2010 - 1 Ws 95/10 (https://dejure.org/2010,58480)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 95/10 (https://dejure.org/2010,58480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Ausländischer Verteidiger, Kostenerstattung, notwendige Auslagen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 464a Abs 2 Nr 2 StPO, § 91 Abs 2 ZPO
    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland wohnenden Angeklagten für einen dort ansässigen Verteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines im Ausland wohnenden Angeklagten für einen dort ansässigen Verteidiger zusätzlich zu den Aufwendungen für einen Verteidiger im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2
    Erstattung notwendiger Auslagen eines im Ausland wohnenden Angeklagten; Anwaltskosten eines Verteidigers am Wohnort; Maßgeblichkeit deutschen Vergütungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein

    Dadurch können selbst einem Freigesprochenen Kosten entstehen, die nicht erstattungsfähig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 95/10 -).

    Denn die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter allen Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 95/10 -).

  • OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 366/10

    Zulässigkeit der Beobachtung eines Besuchsraums durch eine Kamera; Zulässigkeit

    Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2010 - 1 Ws 95/10 (StrVollz) - aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
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