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   VG Stade, 15.04.2014 - 1 A 1490/10   

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https://dejure.org/2014,7656
VG Stade, 15.04.2014 - 1 A 1490/10 (https://dejure.org/2014,7656)
VG Stade, Entscheidung vom 15.04.2014 - 1 A 1490/10 (https://dejure.org/2014,7656)
VG Stade, Entscheidung vom 15. April 2014 - 1 A 1490/10 (https://dejure.org/2014,7656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Indirekte Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte als Beschädigung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; Mittelbare Beeinträchtigung von Nestern und Nistbäumen von Saatkrähen durch den mobilen Einsatz von sog. Krähenklappen als nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lärm und Schmutz durch Saatkrähen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Indirekte Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte als Beschädigung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; Mittelbare Beeinträchtigung von Nestern und Nistbäumen von Saatkrähen durch den mobilen Einsatz von sog. Krähenklappen als nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergrämung von Saatkrähen in Achim-Uesen nicht erlaubt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergrämung von Saatkrähen einer Brutkolonie in Achim ist zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wald-Anwohner muss Saatkrähen-Kolonie dulden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwohner darf Saatkrähen nicht durch lärmende Störmaßnahmen aus benachbarter Brutkolonie vertreiben - Lärmbelastungen für Anwohner nicht unzumutbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VG Stade, 15.04.2014 - 1 A 1490/10
    Dabei regelt § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (allein) den Schutz der ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris).

    "Beschädigung" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann auch eine indirekte Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte sein (so auch Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand 2008, § 42 Rn. 32; Kolodziejcok/Reken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz und Landschaftspflege, § 42 BNatSchG a.F. Rn. 11; Heugel, in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Rn. 18; a.A.: Louis, NuR 2009, S. 91 ff; Lau, in: Frenz, BNatSchG, § 44 Rn. 18, der allerdings die Vergrämung von Tieren etwa durch Lärm als "Entnahme der Fortpflanzungsstätte" i.S. von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ansieht; offen gelassen durch BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris).

    Diese weite funktionale Auslegung des Begriffs der "Beschädigung" ist mit Rücksicht auf den durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezweckten Schutz der Funktionsfähigkeit der Lebensstätte (hierzu BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris) geboten.

  • VG Stade, 15.04.2014 - 1 A 2638/13

    Wald-Anwohner muss Saatkrähen-Kolonie dulden

    Auszug aus VG Stade, 15.04.2014 - 1 A 1490/10
    Dem Gericht haben weiter die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge der Verfahren 1 A 2638/13 und 1 B 2338/12 vorgelegen.
  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 153/15

    Öffentlich-rechtliche Rechtsfragen im Zivilprozess über die ausgewilderten

    Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG darf zugelassen werden, wenn neben dem Vorliegen eines Ausnahmegrundes zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, vorbehaltlich weiterer Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (vgl. Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 15.04.2014 mit dem Az. 1 A 1490/10 Rdnr. 49, zitiert nach juris, und Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 45, Rdnr. 26).
  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15

    Öfentlich-rechtliche Rechtsfragen im Zivilprozess über die ausgewilderten Wisente

    Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG darf zugelassen werden, wenn neben dem Vorliegen eines Ausnahmegrundes zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, vorbehaltlich weiterer Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (vgl. Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 15.04.2014 mit dem Az. 1 A 1490/10 Rdnr. 49, zitiert nach juris, und Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 45, Rdnr. 26).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 157/14
    Beide Klagen hat das Verwaltungsgericht Stade durch Urteile vom 15. April 2014 (Az. 1 A 1490/10 und 1 A 2638/13) mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Kläger durchgeführten und beabsichtigten Vergrämungsmaßnahmen nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten seien.
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