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   BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98   

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https://dejure.org/1998,6793
BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98 (https://dejure.org/1998,6793)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1998 - 1 B 11.98 (https://dejure.org/1998,6793)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 1 B 11.98 (https://dejure.org/1998,6793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste durch polnische Volkszugehörige - Voraussetzungen für die Einlegung einer Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsangehörigkeitsrecht - Verfassungsmäßigkeit der in § 1 Abs. 1 Buchst. d StAngRegG genannten Voraussetzungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95

    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98
    Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (BVerwGE 100, 139 [BVerwG 12.12.1995 - 9 C 113/95] = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 83) entschieden, daß die in § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG getroffene Regelung, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste nur dann als rechtswirksam angesehen wird, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger war, mit dem Grundgesetz in Einklang steht; sie bewirkt für diejenigen, die seinerzeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste eingebürgert worden sind, ohne deutsche Volkszugehörige zu sein, keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (a.a.O.) ausgeführt, daß bei Personen, die in Abt. 3 oder Abt. 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren, nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt, weil der Antrag in einer Vielzahl von Fällen nicht freiwillig und damit nicht in dem Bewußtsein und mit dem Willen gestellt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören.

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit belastender Gesetze mit echter Rückwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie in dem Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (a.a.O.) ausgeführt wird, die hier einschlägige Bestimmung des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG die Rechtsposition des Klägers nicht rückwirkend verschlechtert hat.

  • BVerwG, 12.02.1996 - 9 B 481.95

    Deutsche Wehrmachtszugehörigkeit als Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98
    Der beschließende Senat teilt diese Auffassung (Beschluß vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 226.97 - vgl. ferner Beschluß vom 12. Februar 1996 - BVerwG 9 B 481.95 -, mit dem der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem die Erteilung eines Vertriebenenausweises betreffenden Verfahren die mit gleicher Begründung erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat).

    Die Folgen einer Nichterweislichkeit hat der Betroffene zu tragen (vgl. dazu ferner den in dem Vertriebenenausweis-Verfahren des Klägers ergangenen Beschluß des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1996 - BVerwG 9 B 481.95 -).

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Streitwert - Wartefrist - Unterbrechung der

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76).
  • BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65

    Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98
    In derartigen Fällen ist die Revision nur dann gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus dem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, daß die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49).
  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 B 226.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98
    Der beschließende Senat teilt diese Auffassung (Beschluß vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 226.97 - vgl. ferner Beschluß vom 12. Februar 1996 - BVerwG 9 B 481.95 -, mit dem der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem die Erteilung eines Vertriebenenausweises betreffenden Verfahren die mit gleicher Begründung erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat).
  • BVerwG, 26.05.1998 - 1 C 3.98

    Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des

    Der erkennende Senat hat sich der Auffassung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 226.97 - und vom 25. Februar 1998 - BVerwG 1 B 11.98 - angeschlossen.
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