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   BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02   

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BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02 (https://dejure.org/2002,9808)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2002 - 1 B 96.02 (https://dejure.org/2002,9808)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 1 B 96.02 (https://dejure.org/2002,9808)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02

    Aufbau einer Beschwerdebegründung - Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02
    Die Beschwerde hält - wie im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob alleinstehenden Personen aus Äthiopien ohne verwandtschaftliche Unterstützung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil auf Dauer das notwendige Existenzminimum in Äthiopien für diesen Personenkreis nicht gesichert ist" (Beschwerdebegründung S. 4 ff.).

    Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02).

    Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschwerde nicht ausführt, was sie bei Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs mit Aussicht auf Erfolg noch vorgetragen hätte, und zum anderen daraus, dass der Kläger ein etwaiges Rügerecht verloren hat (vgl. hierzu im Einzelnen entsprechend die Ausführungen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02).

    Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02
    Sie meint, insoweit bestehe ein "Dissens zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ("Urteil vom 27.06.99 Az.: 9 C 1/89" BVerwGE 82, 171>) und des Bundesverfassungsgerichts ("vgl. BVerfGE 83, 216, 236").

    Soweit die Beschwerde angibt, das Bundesverfassungsgericht vertrete in der zitierten Entscheidung und an der zitierten Stelle (BVerfGE 83, 216, 232) die Auffassung, "dass für die Beurteilung einer Rückkehrgefährdung eine Gesamtschau aller Gefährdungselemente vorgenommen werden" müsse und dabei "nicht zwischen Vorflucht- und Nachfluchtgründen" zu unterscheiden sei, findet sich ein entsprechender Rechtssatz weder an der angeführten Stelle (a.a.O. S. 232) noch an der bei der Begründung der Grundsatzrüge angeführten weiteren Stelle (a.a.O. S. 236).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, einen mehrseitigen und ungegliederten Beschwerdeschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob in ihm noch weitere Zulassungsrügen enthalten sind (vgl. bereits den Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 84.02 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02
    Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass die von der Beschwerde behaupteten und zur Grundlage der Divergenzrüge gemachten angeblichen Unterschiede in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestehen (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ).
  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89

    Politische Verfolgungsgründe - Gesamtschau - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02
    Sie meint, insoweit bestehe ein "Dissens zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ("Urteil vom 27.06.99 Az.: 9 C 1/89" BVerwGE 82, 171>) und des Bundesverfassungsgerichts ("vgl. BVerfGE 83, 216, 236").
  • BVerwG, 08.04.2002 - 1 B 84.02

    Deportation eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien nach Eritrea als Folge

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, einen mehrseitigen und ungegliederten Beschwerdeschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob in ihm noch weitere Zulassungsrügen enthalten sind (vgl. bereits den Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 84.02 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 LC 207/02

    Traditionelle chinesische Medizin; Aus China importierte unbehandelte oder nur

    Diese Rechtsprechung gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die hier vorliegende Fallkonstellation des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO n.F. (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2002 - OVG 1 B 96/02 -), zumal der Gesetzgeber in § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO n.F. (entspricht § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO a.F.) für den Fall, dass die Berufung auf einen Antrag des Unterlegenen vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, auf die Erfordernisse des § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO n.F. verweist.
  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 B 282/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

    Ein förmlicher Antrag ist aber nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus den Darlegungen zur Begründung des Rechtsmittels ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 11.04.2002 - 1 B 96/02; Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn 21 zu § 146).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 153.02

    Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem Ausländergesetz

    Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungselemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzubeziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt - und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt erkennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -).
  • OVG Bremen, 23.04.2018 - 1 B 32/18

    Ausweisung, Aufenthalt - ärztliche Bescheinigung; ärztliches Attest;

    Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus den Darlegungen zur Begründung des Rechtsmittels ergeben (Beschluss des Senats vom 11.04.2002 - 1 B 96/02 -, unveröffentlicht).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 154.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr der politischen

    Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungselemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzubeziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt - und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt erkennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 158.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr der politischen

    Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungselemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzubeziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt - und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt erkennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -).
  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 S 283/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

    Ein förmlicher Antrag ist aber nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus den Darlegungen zur Begründung des Rechtsmittels ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 11.04.2002 - 1 B 96/02; Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn 21 zu § 146).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 LC 227/02
    Diese Rechtsprechung gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die hier vorliegende Fallkonstellation des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO n.F. (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2002 - OVG 1 B 96/02 -), zumal der Gesetzgeber in § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO n.F. (entspricht § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO a.F.) für den Fall, dass die Berufung auf einen Antrag des Unterlegenen vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, auf die Erfordernisse des § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO n.F. verweist.
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