Rechtsprechung
ArbG Göttingen, 15.03.2016 - 1 BV 21/15 |
Verfahrensgang
- ArbG Göttingen, 15.03.2016 - 1 BV 21/15
- LAG Niedersachsen, 03.07.2017 - 8 TaBV 42/16
- LAG Niedersachsen, 17.07.2017 - 8 TaBV 42/16
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17
Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats - der Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 15. März 2016 - 1 BV 21/15 - abgeändert. - LAG Niedersachsen, 03.07.2017 - 8 TaBV 42/16
Mitbestimmung bei der Erstellung und Durchführung von Dienstplänen; Allgemeiner …
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Göttingen vom 15.03.2016 - 1 BV 21/15 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin abzuändern und.die Entscheidung des Arbeitsgerichts Göttingen vom 15.03.2016 (Az.: 1 BV 21/15) abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) und Betriebsrates vollumfänglich zurückzuweisen.
Durch Vorlage des Protokolls hat der Betriebsrat nachgewiesen, in seiner Sitzung vom 20. April 2016 beschlossen zu haben, "1.) ... gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen v. 15.03.2016, AZ 1 BV 21/15, Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen einzulegen" und "2.) Mit der Durchführung des vorgenannten Verfahrens beauftragt der Betriebsrat RA I. H., B-Stadt".
- LAG Hamm, 05.02.2016 - 10 SaGa 35/15
Unzulässigkeit einer Klage auf Unterlassung von im Zusammenhang mit einem …
Nachdem der Betriebsrat diese verweigerte, leitete die Firma E mit Antragschrift vom 17.08.2015 ein Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsbeklagten ein (Az: 1 BV 21/15) beim Arbeitsgericht Herford.In dem Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsbeklagten (Az: 1 BV 21/15) hat das Arbeitsgericht Herford mit Beschluss vom 20.11.2015 die Anträge der Firma E zurückgewiesen (Bl. 152 - 174 d. A.).
Darüber hinaus ist das Schreiben "Bitte um Information" Gegenstand des Beschlussverfahrens Az: 1 BV 21/15, welches ebenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.