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   BVerfG, 17.12.1998 - 1 BvL 19/98   

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BVerfG, 17.12.1998 - 1 BvL 19/98 (https://dejure.org/1998,17293)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1998 - 1 BvL 19/98 (https://dejure.org/1998,17293)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 (https://dejure.org/1998,17293)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Zwar hat der für die Gewerbesteuer zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für die frühere Ausgestaltung der Gewerbesteuer keinen Gleichheitsverstoß darin gesehen, dass sie neben einer auch auf gewerbliche Einkünfte anfallenden Einkommensteuer erhoben wird (vgl. BVerfGE 21, 54 m.w.N.; 26, 1 ; 46, 224 ; vgl. auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581; vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 -, INF 1999, S. 575; dagegen wiederum die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 -, EFG 2004, S. 1065 ff., und ergänzend vom 14. April 2005, EFG 2005, S. 1417 ff.).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Das BVerfG hat auch die Verfassungsmäßigkeit der zusätzlichen Belastung mit Gewerbeertragsteuer in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1998 1 BvL 19/98, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach §

    Denn nur neue, bisher unerörtert gebliebene Gesichtspunkte dazu, dass die Gewerbesteuer ihren Realsteuercharakter verloren hätte und deswegen keine nach Art. 106 Abs. 6 GG zulässige Steuer mehr darstellt, oder ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung hinsichtlich des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen rechtfertigen die abermalige Beschäftigung des BVerfG mit einer von diesem bereits vielfach erkannten Beurteilung der Verfassungsrechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 1998  1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509; vom 17. Dezember 1998  1 BvL 19/98, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1999, 575).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    dd) In neueren Entscheidungen hat das BVerfG ohne erneute Sachprüfung an seiner dargestellten Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer festgehalten und entsprechende Richtervorlagen für unzulässig erklärt (BVerfG-Beschlüsse vom 5. Mai 1998 1 BvL 23/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 274; vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509; vom 17. Dezember 1998 1 BvL 19/98, NJW 1999, 3404) bzw. Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, FR 2001, 367, sowie 2 BvR 1488/93, FR 2001, 367).
  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Auch wenn nach zutreffender herrschender Meinung die Gründe zur Auslegung der Entscheidungsformel heranzuziehen sind (Zöbeley in Umbach/Clemens: BVerfGG, 1992, § 30 Rn. 10, Pestalozza: Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 90) und nach Ansicht des BVerfG tragende Gründe selbst Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfalten können (BVerfG 17. Dezember 1998, Az: 1 BvL 19/98, Pestalozza a.a.O. Rn. 35), ist festzustellen, dass die Ausführungen der letzten beiden Sätze in CII3 weder tragend für die Entscheidungsformel, noch im Sinne von § 81 BVerfGG erforderlich waren, um die Vorlagefrage zu beantworten.

    (vgl. BVerfGE 26, 44, 56; BVerfG 7. Oktober 1999, Az: 1 BvL 7/93) Das vorlegende Gericht hat darüber hinaus seine Bindung an die die Entscheidung tragende Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (BVerfG 17. Dezember 1998, Az: 1 BvL 19/98).

  • BFH, 16.10.2012 - I B 125/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 10. 2012 I B 128/12 -

    Denn nur neue, bisher unerörtert gebliebene Gesichtspunkte dazu, dass die Gewerbesteuer ihren Realsteuercharakter verloren hätte und deswegen keine nach Art. 106 Abs. 6 GG zulässige Steuer mehr darstellt, oder ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung hinsichtlich des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen rechtfertigen die abermalige Beschäftigung des BVerfG mit einer vom BVerfG bereits vielfach erkannten Beurteilung der Verfassungsrechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 1998  1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509; vom 17. Dezember 1998  1 BvL 19/98, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1999, 575).
  • BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10

    Nichtigerklärung einer Norm; Sinn der Urteilsformel; Umfang der Nichtigerklärung

    Gleiches gilt für die Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG; auch insoweit ist außer auf die Entscheidungsformel zusätzlich auf die sie tragenden Gründe abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 und Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 - juris Rn. 10 und 12).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 9 K 261/99

    Gewerbesteuer verstößt nicht gegen EGV

    Im Streitfall wäre eine entsprechende Vorlage allerdings unzulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17.11.1998 1 BvL 10/98, DStR 1999, 109 , FR 1999, 528 mit Anm. von Tipke und Paus und vom 17.12.1998 1 BvL 19/98 - n. v. - sowie Urteil des BFH vom 02.12.1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 unter B.II.; zur Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gegen den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 16.10.1998 9 K 208/92, EFG 1999, 133, hierzu wiederum BVerfG-Beschluß vom 17.12.1998 1 BvL 19/98, mit dem die Vorlage für unzulässig erklärt wurde).
  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 6 K 282/98

    Missbräuchlichkeit einer entgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu

    Hat der Gesetzgeber in Ausübung seines weiten Entscheidungsspielraums den Steuergegenstand ausgewählt, so muß er die Entscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 49, 343, 360 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74] ; 50, 57, 77; 65, 325, 351 ff.; 74, 182, 200 ff.; 84, 239, 271 ff.; 93, 165, 177 ff.; Beschlüsse vom 30. September 1998 - 2 BvR 1818/91 - und vom 17. Dezember 1998 1 BvL 19/98).
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