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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12   

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https://dejure.org/2014,44188
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12 (https://dejure.org/2014,44188)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.03.2014 - 1 L 120/12 (https://dejure.org/2014,44188)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. März 2014 - 1 L 120/12 (https://dejure.org/2014,44188)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Durch eine solche grobe Verletzung der elterlichen Fürsorgepflichten, die ein unwürdiges Verhalten darstellt, sind die Familienbande faktisch zerrissen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12, juris, mit Hinweis auf BT Drs. V/2370, S. 41).

    In einem jüngst zum Elternunterhalt entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof zwar für den dortigen Sachverhalt eine Verfehlung verneint, in den Beschlussgründen jedoch ausdrücklich die frühere Entscheidung bestätigt (BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12 -, zitiert nach juris).

    Durch diese groben Verletzungen der elterlichen Fürsorgepflicht des Verstorben gegen den Kläger, die ein unwürdiges Verhalten darstellen, sind die Familienbande zwischen dem Kläger und seinem Vater, zu dem auch später kein Kontakt mehr bestand, faktisch zerrissen worden (vgl. die Formulierung in BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12 - mit Hinweis auf BT-Drs. V/2370, S. 41, zitiert nach juris).

  • VG Halle, 20.11.2009 - 4 A 318/09
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Bestattungspflicht anders als die Unterhaltspflicht kein Dauerschuldverhältnis und deshalb auch bei gröbsten Verfehlungen mit §§ 1579, 1611 BGB nicht vergleichbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - , OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 -, alle zitiert nach juris; siehe auch bei Spranger, Unzumutbarkeit der Kostenübernahme nur in Härtefällen, Sozialrecht+Praxis 2010, 656).

    Derartige extreme Ausnahmesituationen können etwa in Fällen erlittener Misshandlungen durch den Verstorbenen oder bei einem dauerhaften Entzug des elterlichen Sorgerechts nach §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen (vgl. VG Halle/Saale, Urteil vom 20.11.2009 - 4 A 318/09 -, zitiert nach juris).

  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungspflicht (hier von der isolierten Kostentragungspflicht) besteht (dafür Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.09.2010 - 2 L 71/08 - zum Kostenerstattungsanspruch von Friedhofsgebühren aufgrund einer Ersatzvornahme nach § 114 SOG M-V; dagegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.01.2013 - 8 ME 228/12 - Beschl. v. 04.04.2000 - 88 LA 4/08 - Beschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - Beschl. v. 30.07.2010 - 8 PA 151/10 - alle zitiert nach juris; siehe zum Meinungsstand auch die Entscheidungsauflistung im Urteil des VG Greifswald, Urteilsumdruck S. 7).

    Es besteht nämlich nicht nur dann eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungskostentragungspflicht zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (dafür HessVGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - offen gelassen von OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 - beide zitiert nach juris), sondern auch bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2010 - 2 L 71/08

    Bestattungs- und Friedhofsrecht; Selbstvornahme; Kostenersatz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungspflicht (hier von der isolierten Kostentragungspflicht) besteht (dafür Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.09.2010 - 2 L 71/08 - zum Kostenerstattungsanspruch von Friedhofsgebühren aufgrund einer Ersatzvornahme nach § 114 SOG M-V; dagegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.01.2013 - 8 ME 228/12 - Beschl. v. 04.04.2000 - 88 LA 4/08 - Beschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - Beschl. v. 30.07.2010 - 8 PA 151/10 - alle zitiert nach juris; siehe zum Meinungsstand auch die Entscheidungsauflistung im Urteil des VG Greifswald, Urteilsumdruck S. 7).

    Auch gibt der vorliegende Fall keinen Anlass zu entscheiden, ob die Kostentragungspflicht für die Bestattung bereits dann entfällt, wenn der Verstorbene einen Anspruch auf Elternunterhalt gem. §§ 1579, 1611 BGB verwirkt hätte (dafür OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.09.2010 - 2 L 71/08 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2002 - 1 M 29/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Danach kommt ein Erlass im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bereits bei der Festsetzung offensichtlich erkennbare sachliche Gründe, die ein derartiges Gewicht haben, dass sie ein gesetzlich vorgesehenes Entscheidungsermessen auf Null reduziert haben, hätte berücksichtigen müssen und allein die Gewährung eines - auch teilweisen - Erlasses der Rechtslage entspricht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.05.2003 - 1 L 137/02 -, NordÖR 2003, 365 = NVwZ-RR 2004, 212 = DÖV 2004, 213 mit Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.08.2002 - 1 M 29/02 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 137/02

    Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Erlass

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Danach kommt ein Erlass im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bereits bei der Festsetzung offensichtlich erkennbare sachliche Gründe, die ein derartiges Gewicht haben, dass sie ein gesetzlich vorgesehenes Entscheidungsermessen auf Null reduziert haben, hätte berücksichtigen müssen und allein die Gewährung eines - auch teilweisen - Erlasses der Rechtslage entspricht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.05.2003 - 1 L 137/02 -, NordÖR 2003, 365 = NVwZ-RR 2004, 212 = DÖV 2004, 213 mit Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.08.2002 - 1 M 29/02 -).
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13

    Verpflichtung zur Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten trotz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Es besteht nämlich nicht nur dann eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungskostentragungspflicht zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (dafür HessVGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - offen gelassen von OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 - beide zitiert nach juris), sondern auch bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses.
  • OVG Saarland, 27.12.2007 - 1 A 40/07

    Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Bestattungspflicht anders als die Unterhaltspflicht kein Dauerschuldverhältnis und deshalb auch bei gröbsten Verfehlungen mit §§ 1579, 1611 BGB nicht vergleichbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - , OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 -, alle zitiert nach juris; siehe auch bei Spranger, Unzumutbarkeit der Kostenübernahme nur in Härtefällen, Sozialrecht+Praxis 2010, 656).
  • VG Schwerin, 21.03.2003 - 1 B 140/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    So darf die Ordnungsbehörde eine Bestattungsverfügung nur gegen einen von zwei gleichrangig Bestattungspflichtigen erlassen, wenn zu erwarten ist, dass dieser effektiv im Sinne der Gefahrenabwehr seiner Bestattungspflicht nachkommen wird (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 21.03.2003 - 1 B 140/03 -, zitiert nach juris).
  • VG Schwerin, 13.02.2006 - 1 A 3124/04
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
    Auf der Ebene der bloßen Kostentragung ist jedoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nicht die Brüder beide je zur Hälfte heranzuziehen wären (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid v. 13.02.2006 - 1 A 3124/04 -, zitiert nach juris: im dortigen Fall hat die Behörde die dortige Klägerin und ihre Schwester jeweils zur hälftigen Erstattung der Kosten herangezogen).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 1 S 681/04

    Bestattungs- und Kostentragungspflicht für volljährige - auch nichteheliche -

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

    Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2012 - 8 LA 150/12

    Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG in eng begrenzten

  • OVG Thüringen, 23.04.2015 - 3 KO 341/11

    Keine Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht durch

    Dem folgt auch die weit überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung zu den jeweils vergleichbaren Regelungen der anderen Länder (BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 4 ZB 12.2374 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 - HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2014 - 1 L 120/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 19 A 4250/06 - jeweils zitiert nach juris; Ausnahmen von der Bestattungspflicht in eng begrenzten Sonderfällen anerkennend: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 8 LA 150/12 - und vom 9. Juli 2013 - 8 ME 86/13 - jeweils zitiert nach juris).

    So wird die Auffassung vertreten, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen, hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten kann (HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 -, vgl. auch in diesem Sinne: BayVGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 4 ZB 12.2374 - und vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 O 31/13 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2014 - 1 L 120/12 -, OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 - und vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 - jeweils zitiert nach juris; offengelassen: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 3 B 43/14 - juris).

  • VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
    Die Bestattungspflicht - und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten - knüpft in §§ 31 Abs. 2, 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen (vgl. zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07/2815 -, juris u. Beschluss vom 17.01.2013 - 4 ZB 12.2374 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 - 19 A 4250/06 -, juris m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10 -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2014 - 1 L 120/12 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - 3 KO 341/11 -, juris).

    In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen die Erstattungspflicht unverhältnismäßig sein kann, wenn persönliche Härtegründe vorliegen (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 [Tötung der Mutter des Klägers durch Verstorbenen]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 8 LA 150/12 [Entzug des Sorgerechts gemäß §§ 1666, 1666 a BGB a.F. in Abgrenzung zur Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 2 BGB a.F.]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2014 - 1 L 120/12 [Notwendigkeit der Inobhutnahme des Klägers aufgrund gewalttätigen Verhaltens des Verstorbenen]; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 - 11 K 1326/06 [Sexualdelikt des Verstorbenen gegenüber der Klägerin] -, jeweils juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04; OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10; OVG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - 3 KO 341/11; OVG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13 -, jeweils juris).

  • VG Würzburg, 06.10.2021 - W 2 K 21.556

    Bestattungsrecht, Ersatzvornahme, Heranziehung zu Bestattungskosten, unbillige

    In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch den Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten, wenn die Übernahme der Bestattungskosten für den Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist (OVG Schleswig, U.v. 27.4.2015 - 2 LB 27/14 - juris; OVG Greifswald, U.v. 18.3.2014 - 1 L 120/12 - juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist (VGH Kassel, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - juris; OVG Greifswald, U.v. 18.3.2014 - 1 L 120/12 - juris; VG Mainz, U.v. 17.7.2019 - 3 K 1104/18.MZ - juris; VG Halle/Saale, U.v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 - juris).

    Die Erstattung von Beerdigungskosten ist nach überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einem schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten unzumutbar, durch das das Eltern-Kind-Verhältnis beiderseitig vollständig zerstört wurde, wie schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich bestattungspflichtigen Angehörigen (VGH München, B.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris; OVG Schleswig, U.v. 27.4.2015 - 2 LB 27/14) oder ein dauerhafter Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung (OVG Greifswald, U.v. 18.3.2014 - 1 L 120/12 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 18.12.2006 - 8 LA 131/06 - juris; VG Oldenburg, U.v. 5.9.2012 - 5 A 1368/11 - juris; VG Hannover, U.v. 3.2.2020 - 1 A 4054/18 - juris).

  • VG Greifswald, 05.09.2017 - 3 A 195/15

    Erhebung von Friedhofsgebühren für ein anonymes Urnengrab; Beitragspflicht der

    Aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 BestattG M-V ("in folgender Reihenfolge") wird indessen deutlich, dass das Gesetz mit der genannten Reihenfolge der Bestattungspflichtigen eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen anordnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 - 1 L 120/12 -, juris Rn. 32), die dazu führt, dass die Klägerin als Kind des Verstorbenen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V) als Bestattungspflichtige der Mutter des Verstorbenen, also der Großmutter der Klägerin, (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BestattG M-V) vorgeht.
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