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   BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80   

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https://dejure.org/1980,5388
BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80 (https://dejure.org/1980,5388)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1980 - 1 StR 111/80 (https://dejure.org/1980,5388)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 (https://dejure.org/1980,5388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1981, 26
  • StV 1981, 27
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11

    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung

    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 - bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke -

    Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung.
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige

    Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Urt. v. 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner, JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 7 und 9).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81

    Revision wegen fehlender Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Fall

    Sie durfte aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen (BGH NJW 1972, 693, Beschluß vom 13. September 1976 - 3 StR 293/76; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80).
  • OLG Brandenburg, 15.06.1999 - 2 Ss 34/99

    Jugendstrafe: Schwere der Schuld - Bemessung der Strafe - Erziehungsgedanke

    Dies schließt zwar nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 -).
  • BGH, 21.04.1983 - 4 StR 99/83

    Beachtung der Möglichkeit eines milderen Strafrahmens nach allgemeinem Strafrecht

    Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner, JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 9).
  • BGH, 26.03.1982 - 2 StR 98/82

    Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des Zwecks der Sühne und dem

    Der Tatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht gehindert, auch dem Zweck der Sühne und dem Gedanken der Vergeltung für begangenes Unrecht bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 12. April 1980 - 1 StR 111/80).
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