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   BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69   

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BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69 (https://dejure.org/1969,1055)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1969 - 1 StR 243/69 (https://dejure.org/1969,1055)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1969 - 1 StR 243/69 (https://dejure.org/1969,1055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Meineid, Bankrott, Gläubigerbegünstigung und Betrug - Bankrotthandlungen vor der Zahlungseinstellung - Verschweigen unentgeltlicher Vermögensverfügungen bei der Leistung des Offenbarungseids - Unterlassen einer Bilanzziehung - Betrug zum Nachteil zahlreicher Lieferanten ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Bankrotthandlungen der Zahlungseinstellung vorausgehen oder nachfolgen; erforderlich ist nur ein äußerer Zusammenhang in dem Sinn, daß dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt wie auch durch die Zahlungseinstellung betroffen werden, ohne daß es auf die zeitliche Abfolge ankäme; dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, zur Zeit der Zahlungseinstellung noch nicht getilgt waren (BGHSt 1, 186, 191 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; BGH bei Herlan, GA 1953, 73).

    Dabei hat das Landgericht zwischen den einzelnen Bankrotthandlungen zutreffend Tatmehrheit angenommen, da die Zahlungseinstellung als Bedingung der Strafbarkeit keine Tateinheit zwischen den verschiedenen Handlungen schafft (BGHSt 1, 186, 191) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51].

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Bezüglich der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und der unterlassenen Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) hat das Landgericht zutreffend angenommen (III H - UA S. 107 ff), daß diese Straftaten untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGH JZ 1954, 56) und daß mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht eine einheitliche Straftat bilden (BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Es sind jedoch, vor allem im Hinblick darauf, daß diese Vorgänge nach der von der Strafkammer für den 1. März 1963 festgestellten Zahlungseinstellung liegen, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa diese Gelder ganz oder zum Teil zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet und damit nicht die Verwertung der Masse zugunsten der ganzen Gläubigerschaft, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger hintertrieben hätte mit der Folge, daß er nicht nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, sondern nach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO strafbar wäre (BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 8, 55, 57 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]; BGH GA 1962, 146, 147).
  • BGH, 12.07.1955 - 5 StR 128/55
    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Es sind jedoch, vor allem im Hinblick darauf, daß diese Vorgänge nach der von der Strafkammer für den 1. März 1963 festgestellten Zahlungseinstellung liegen, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa diese Gelder ganz oder zum Teil zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet und damit nicht die Verwertung der Masse zugunsten der ganzen Gläubigerschaft, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger hintertrieben hätte mit der Folge, daß er nicht nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, sondern nach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO strafbar wäre (BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 8, 55, 57 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]; BGH GA 1962, 146, 147).
  • BGH, 20.12.1957 - 1 StR 492/57
    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Gemeinschuldner, der beim Offenbarungseid nach § 125 KO ein von ihm vorher beiseitegeschafftes Vermögensstück verheimlicht, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid zu bestrafen ist (BGHSt 11, 145); er hat das damit begründet, daß das Verheimlichen nur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das Beiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten rechtswidrigen Besitzlage dient, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt.
  • BGH, 17.09.1953 - 4 StR 791/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Bezüglich der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und der unterlassenen Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) hat das Landgericht zutreffend angenommen (III H - UA S. 107 ff), daß diese Straftaten untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGH JZ 1954, 56) und daß mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht eine einheitliche Straftat bilden (BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].
  • BGH, 19.04.1956 - 4 StR 409/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Der Verurteilung wegen der unterlassenen Jahresbilanz für 1962 steht nicht entgegen, daß die Jahresbilanz in der Regel erst verspätet ist, wenn sie mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt wird (BGH bei Herlan, GA 1961, 359), während die Zahlungsunfähigkeit bereits am 1. März 1963 eingetreten ist; denn die Bilanzziehungspflicht ist schon dann verletzt, wenn die Zahlungen vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Bilanzziehung eingestellt werden und der Schuldner bis dahin keine Vorbereitungen hierfür getroffen hat (BGH GA 1956, 356).
  • BGH, 22.05.1959 - 1 StR 1/58
    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Im übrigen begegnet die Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 49 StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO) keinen rechtlichen Bedenken (BGH Urt. v. 22. Mai 1958 - 1 StR 1/58 -).
  • BGH, 11.06.1953 - 5 StR 760/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1969 - 1 StR 243/69
    Es kann für den vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob schlechthin gesagt werden kann, daß abgetretene Forderungen (oder sonstige Vermögensgegenstände) auch dann nicht zum Vermögen gehören und daher nicht unter die Offenbarungspflicht fallen, wenn die Abtretung nach § 3 AnfG anfechtbar wäre (BGH Urt. vom 11. Juni 1953 - 5 StR 760/52); denn die hier vom Angeklagten verlangten Angaben über unentgeltliche Verfügungen fallen schon nach dem Gesetz unter die Offenbarungspflicht (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Das ist nicht nur zu § 240 KO a.F. anerkannt (BGH, Urteil vom 20. März 1951 - 1 StR 67/50 - bei Herlan GA 1953, 72, 73; Urteil vom 18. März 1954 - 3 StR 934/52 - bei Herlan GA 1954, 306, 311; Urteil vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55), sondern auch zu § 239 KO a.F., um dessen Anwendung es hier geht (BGH, Urteil vom 3. Juli 1956 - 1 StR 98/56 - Urteil vom 28. Oktober 1969 - 1 StR 243/69 - bei Herlan GA 1971, 33, 38; Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78 - JZ 1979, 75, 76).

    Das ist der Fall, wenn Forderungen mehrerer Gläubiger schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden haben und zur Zeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung noch nicht getilgt waren (BGH, Urteil vom 20. März 1951 - 1 StR 67/50 - und 28. Oktober 1969 - 1 StR 243/69).

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 140/83

    Bankrott und falsche Versicherung an Eides statt in Tateinheit - Untreue oder

    Da das Verheimlichen (die Nichtangabe der Vermögenswerte bei der eidesstattlichen Versicherung) nur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das Beiseiteschaffen der Vermögensstücke herbeigeführten anfechtbaren Besitzlage diente, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt, ist Tateinheit gegeben (BGHSt 11, 145, 146; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1969 - 1 StR 243/69 - bei Herlan GA 1971, 38 zu §§ 125 und 239 Abs. 1 KO; BGH, Beschluß vom 20. August 1982 - 3 StR 282/82 -).
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