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   BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76   

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BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76 (https://dejure.org/1976,3067)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1976 - 1 StR 335/76 (https://dejure.org/1976,3067)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 (https://dejure.org/1976,3067)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, ohne Bekanntgabe des Grundes für den Ausschluss - Vorliegen einer einheitlichen Verfahrenshandlung, bei der Vernehmung eines Zeugen an mehreren Tagen

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.1974 - 1 StR 72/74

    Strafbarkeit wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Der Grundsatz, daß der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in engem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58 - und vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74), kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen.

    Davon ist der Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1974 (1 StR 72/74 - UA S. 4/5) ausgegangen, wo es darum ging, daß das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung einer Zeugin die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, ohne vorher über die Ausschließung zu verhandeln.

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
  • BGH, 28.08.1958 - 2 StR 313/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Der Grundsatz, daß der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in engem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58 - und vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74), kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen.
  • BGH, 28.01.1971 - 4 StR 518/70

    Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Zwar hat die Rechtsprechung gelegentlich auch die Anhörung des für die Frage der Glaubwürdigkeit bestellten Sachverständigen als von dem Beschluß gedeckt angesehen, der die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Zeugen ausschloß (BGH, Urteil vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70).
  • BGH, 02.07.1974 - 1 StR 159/74

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
  • BGH, 17.12.1974 - 1 StR 615/74

    Ausdrückliche Bekanntgabe von Gründen durch das Gericht bei Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
  • RG, 17.09.1885 - 2128/85

    Ist, wenn die im §. 51 St.P.O. angeordnete Belehrung über das Recht zur

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Wird ein Zeuge nach seiner Vernehmung entlassen und später zu nochmaliger Vernehmung - nicht nur zu ergänzenden Fragen - wieder vorgerufen, dann handelt es sich um eine neue Vernehmung, die nicht nur eine neue Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO auslöst (RGSt 12, 403, 406), sondern auch für den Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit einen neuen Beschluß erfordert.
  • RG, 12.04.1894 - 761/94

    Inwieweit ist es zulässig, Gerichtsbeschlüsse, die in der Hauptverhandlung gefaßt

    Auszug aus BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76
    Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
  • BGH, 14.03.1979 - 3 StR 64/79

    Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht bei Ausschluss der

    In diesen Fällen ist in dem Gerichtsbeschluß zu präzisieren, welcher der möglichen Ausschließungsgründe vom Tatrichter für gegeben angesehen wird (BGH 4 StR 417/75 vom 11. September 1975; 1 StR 496/76 vom 12. Oktober 1976; 1 StR 335/76 vom 20. Juli 1976 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 27, 187; anders für § 172 Nr. 4 GVG, welche Vorschrift Alternativen nicht enthält: BGHSt 27, 117).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es auch nicht, daß sich, wie möglicherweise hier, der Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit aus dem Sachzusammenhang und aus den vorangegangenen Anträgen der Verfahrensbeteiligten ergibt (BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77).".

  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Lediglich der 1. Strafsenat hat in den Urteilen vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 (bei Holtz MDR 1976, 988) und vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 (JR 1979, 434, 435) eine Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses nicht genügen lassen.
  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Hier übersieht die Revision jedoch, daß es stets um Fälle ging, in denen der Tatrichter entweder eine Begründung überhaupt nicht gegeben oder auf eine Vorschrift Bezug genommen hatte, die mehrere Alternativen enthielt, so daß der herangezogene Ausschließungsgrund trotz des Hinweises eben doch nicht zweifelsfrei angegeben war (BGH GA 75, 283; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76).
  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, so ist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluß der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v. 23. November 1977 - 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9).
  • BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84

    Fehlende Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - Pflicht zur

    Möglicherweise liegt diese Überlegung auch den Ausführungen im Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 - zugrunde, mit denen der 1. Strafsenat den Fall von der Regel (Pflicht zur erneuten Belehrung) ausnimmt, in dem der Zeuge nach seiner Entlassung "später zu nochmaliger Vernehmung - nicht nur zu ergänzenden Fragen - wieder vorgerufen" wird.
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

    Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 706/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Notwendigkeit eines

    Sie hat deshalb auch eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses grundsätzlich nicht genügen lassen (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 - bei Holtz in MDR 1976, 988 - undvom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 - LM StPO 1975 § 247 Nr. 3 = NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78] = MDR 1979, 70 = JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer).
  • BGH, 12.10.1976 - 1 StR 496/76

    Anforderungen an den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer

    Ob dabei stets, wie die Rechtsprechung bisher im allgemeinen angenommen hat, mindestens der gesetzliche Wortlaut des herangezogenen Ausschließungsgrundes mitgeteilt werden muß (vgl. BGH GA 1975, 283; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76), bedarf hier keiner Erörterung.
  • BGH, 26.11.1980 - 2 StR 597/80

    Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung - Ausschluss der

    Aus allem ergibt sich, daß es sich bei der "erneuten Anhörung" der Zeugin am 14. Februar 1980 nicht etwa lediglich um eine ergänzende Befragung handelte, die unmittelbar nach der Entlassung der Zeugin erfolgt wäre und für die der begründete Beschluß des Gerichts vom 31. Januar 1980 über den Ausschluß der Öffentlichkeit noch Gültigkeit haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78), sondern um eine erneute Vernehmung, bei der der Hinweis des Vorsitzenden auf einen vor zwei Wochen gefaßten Beschluß des Gerichts nicht ausreichte, um die Öffentlichkeit rechtswirksam auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschlüsse vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77 - und 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 514/76

    Erfordernis der Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit

    Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76).
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 490/76

    Ausreichen des sich Ergebens des Ausschließungsgrundes aus dem Sachzusammenhang

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