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   OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10   

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OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 (https://dejure.org/2010,8286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 (https://dejure.org/2010,8286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 (https://dejure.org/2010,8286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Computernutzung durch Sicherungsverwahrten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 70 Abs 1, 70 Abs. 2 Nr. 2, 130 StVollzG
    Computernutzung durch Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung [Computer]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung [Computer]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Strafe oder Nicht-Strafe? Zur Umsetzung des Abstandsgebots in der bisherigen Praxis der Sicherungsverwahrung (Dr. Susanne Beck; HRRS 2013, 9)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33i StVK 884/09
  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann - was auch die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt hat - ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02 -, 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.1998 - 2 Ws 616/98
    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Es ist ferner einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09).

    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann - was auch die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt hat - ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02 -, 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann - was auch die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt hat - ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.1989 - 3 Ws 281/89
    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (vgl. BVerfGE 109, 133, 166, 167) ausgeführt, im Vollzug der Sicherungsverwahrung müssten die Möglichkeiten der Besserstellung der Untergebrachten so weit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Anstalt vertrage.
  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02

    Zum Besitzrecht eines Strafgefangenen bzgl eines EDV-Geräts gem StVollzG § 70

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02 -, 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).
  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).
  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Es ist ferner einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10
    Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aaO sowie NStZ-RR 1996, 252).
  • OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle";

  • OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23

    Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug

    Dazu hat der Senat die Auffassung vertreten, dass von einem eigenen PC eines Gefangenen bzw. Untergebrachten eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 7 Abs. 3 MRVG NW ausgeht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.05.2013 - III-1 Vollz (Ws) 139/13 und vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - zum Strafvollzug unter Geltung des § 70 StVollzG Bund und zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, vgl. § 130 StVollzG Bund -, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 19. November 2015, III-1 Vollz(Ws) 492/15).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    a) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 70 StVollzG, welcher den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung bei Strafgefangenen regelt, und der in Berlin bis zum Inkrafttreten des SVVollzG Bln für die Sicherungsverwahrung entsprechend galt (vgl. § 130 StVollzG), und zu § 119 Abs. 3 StPO a.F., welcher die Auferlegung von Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, ist anerkannt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; StV 1997, 199; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; NJW 1989, 2637; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 - juris).

    Obergerichtlich geklärt ist auch, dass bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen oder Verwahrten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -).

  • LG Bochum, 09.06.2016 - V StVK 29/16

    Unterstützung der Durchführung des Studiums eines Gefangenen an der

    Es ist obergerichtlich geklärt, dass die in einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt von einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 14.05.2013, III-1 Vollz (Ws) 139/13; OLG Hamm, Beschluss v. 17.08.2010, III-1 Vollz (Ws) 255/10).

    Nur wenn sich der erforderliche Kontrollaufwand der JVA durch technische Vorkehrungen auf ein leistbares Maß reduzieren lässt, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 17.08.2010, III-1 Vollz (Ws) 255/10).

  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

    Zwar ist obergerichtlich vielfach entschieden, welchen gesetzlichen Einschränkungen das Recht des Gefangenen unterliegt, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 Ws [RB] 99/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 Ws 359/10 [Vollz] -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 3 Ws 87/13

    Keine Aushändigung eines TV-Gerätes mit Anschlüssen für externe Speichermedien

    Die sich hieraus ergebenden Missbrauchsmöglichkeiten lassen sich mit vertretbarem Kontrollaufwand nicht verhindern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10; KG, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 139/13

    Besitz eines Computers im Maßregelvollzug

    Ebenfalls ist obergerichtlich geklärt, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt von einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 Vollz(Ws) 255/10 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2000 - 1 Vollz(Ws) 165/00 - juris).
  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 13/19

    Einzelfallprüfung bei Übergabe eines Bügeleisens im Strafvollzug

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zwar weder hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss im Ausgangspunkt zutreffend dargelegten Grundsätze der obergerichtlichen Grundsätze geboten, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug bzw. im Sicherungsverwahrungsvollzug ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen bzw. Untergebrachten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 70 StVollzG Rn. 5 m.w.N.; zur Sicherungsverwahrung OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15 - KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - Senat, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, jew. zit. n. juris), noch bezüglich der Ausführungen zur aus einem aus der Brandgefahr und der Möglichkeit zur Verwendung als Waffe resultierenden abstrakten Gefährlichkeit eines Bügeleisens.
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 132/17
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt von einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.04.2016 - III - 1 VollzWs 61/16 -, vom 14.05.2013 - III - 1 Vollz (Ws) 139/13 -, vom 17.08.2010 - III - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, juris, und vom 01.12.2000 - III - 1 Vollz (Ws) 165/00 -, juris).
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