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   BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08   

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BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08 (https://dejure.org/2009,75620)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 WB 22.08 (https://dejure.org/2009,75620)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 1 WB 22.08 (https://dejure.org/2009,75620)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Zwar ist die zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).

    Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den Geheimschutzbeauftragten bzw. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N.).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Nicht zu beanstanden ist die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu diesen Voraussetzungen vgl. zuletzt Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - DokBer 2008, 74 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -).

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 97.00

    Anforderungen an die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos -

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -, vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168; siehe auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 ).

    Es ist zulässig, einem Betroffenen noch über einen längeren Zeitraum eine Bewährung abzuverlangen, dass die von ihm bekundete Einstellungs- und Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (ebenso: Beschluss vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -).

    Diese Frist wird grundsätzlich erst ab Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos und nicht vom Zeitpunkt der letzten Tat an berechnet (Beschlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann allerdings zulässigerweise durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -).

    Zwar ist die zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -, vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168; siehe auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 ).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 5.08

    Disziplinargerichtsbescheid; Prognose; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann allerdings zulässigerweise durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -).

    Nicht zu beanstanden ist die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu diesen Voraussetzungen vgl. zuletzt Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - DokBer 2008, 74 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 51.02

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Auflage; Russland; Russische

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Diese Frist wird grundsätzlich erst ab Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos und nicht vom Zeitpunkt der letzten Tat an berechnet (Beschlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).
  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - ).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 15.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Straftat;

  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 12.00

    Maßstab einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich einer

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 Rn. 17 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 m.w.N.).

    Das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (hier von 1, 40 â?°) lässt auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen (Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 28 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 39).

    Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragen getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).

    Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen, Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O., und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.; s. auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 ).

    Nicht zu beanstanden ist ferner die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Diese prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs; vielmehr darf einem Betroffenen noch über längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 -).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier im Sinne des § 1 Abs. 4 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 40 jeweils m.w.N.).

    Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den Geheimschutzbeauftragten bzw. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit können sich auch aus Rechtsverstößen ergeben, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Es ist zulässig und begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs, einem Betroffenen noch über einen längeren Zeitraum eine Bewährung abzuverlangen, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 29).

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier im Sinne des § 1 Abs. 4 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 40 jeweils m.w.N.).

    Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N. sowie zuletzt vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 -).

    Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 -).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m. w. N. sowie zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 -).

    Vielmehr darf von einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 -).

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 23.11

    Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 , vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25).
  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

  • BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten;

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten

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