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   BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16   

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BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16 (https://dejure.org/2017,22267)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2017 - 1 WB 5.16 (https://dejure.org/2017,22267)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 1 WB 5.16 (https://dejure.org/2017,22267)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WBO §§ 6, 7, 17
    Anspruch auf Einsicht in die Sachakte; Auskunftsanspruch; Benachteiligungsverbot; Bildung einer Referenzgruppe; Freigestelltes Personalratsmitglied; Kenntnis vom Beschwerdeanlass; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs; Rechtsprechungsänderung; Zwischenentscheidung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 WBO, § 7 Abs 2 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 3 Abs 1 SG, § 46 Abs 3 S 6 BPersVG
    Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; freigestelltes Personalratsmitglied

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Refrenzgruppe für ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied (hier: Berufssoldat) als anfechtbare dienstliche Maßnahme; Wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner ...

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; freigestelltes Personalratsmitglied

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Refrenzgruppe für ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied (hier: Berufssoldat) als anfechtbare dienstliche Maßnahme; Wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner ...

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; freigestelltes Personalratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff. und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff.).

    In Verfahren, die die fiktive Versetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds betrafen, konnte der Senat die Frage stets offenlassen, weil es auf die Anfechtbarkeit (und rechtzeitige Anfechtung) der Referenzgruppe jeweils nicht entscheidungserheblich ankam; der Senat hat dabei allerdings ausgeführt, dass viel dafür spricht, die für einen freigestellten Soldaten gebildete Referenzgruppe als dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.; ferner Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - juris Rn. 53).

    Der Senat bejaht nunmehr ausdrücklich diese Qualifikation insbesondere aus den Gründen, die bereits in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - als Argumente für eine wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung genannt worden waren.

    Soweit sich der Senat bisher - in die jeweilige Entscheidung nicht tragender Form - zu dieser Frage geäußert hat, ist dies stets im Sinne einer Tendenz zu der hier bejahten Qualifikation als dienstliche Maßnahme geschehen; der Senat hat bei dieser Gelegenheit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Eröffnung des Rechtsschutzes nach der Wehrbeschwerdeordnung der betroffene Soldat nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten wäre, seine Beschwerde innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist (§ 6 Abs. 1 WBO) zu erheben, wenn die Referenzgruppenbildung nicht in Bestandskraft erwachsen soll (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 47).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 und vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 20).

    Die Referenzgruppenbildung stellt deshalb kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten Personalratsmitglieds maßgebliche Entscheidung dar, die deshalb als (anfechtbare und anzufechtende) dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren ist (vgl. für eine ähnliche Konstellation - Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur - BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 23 ff.).

    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 8.16

    Freistellung vom Dienst; Personalrat; Benachteiligungsverbot; fiktive

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff. und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff.).

    In Verfahren, die die fiktive Versetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds betrafen, konnte der Senat die Frage stets offenlassen, weil es auf die Anfechtbarkeit (und rechtzeitige Anfechtung) der Referenzgruppe jeweils nicht entscheidungserheblich ankam; der Senat hat dabei allerdings ausgeführt, dass viel dafür spricht, die für einen freigestellten Soldaten gebildete Referenzgruppe als dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.; ferner Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - juris Rn. 53).

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

    Derartige rechtliche Fehleinschätzungen liegen im Risiko- und Verantwortungsbereich des Antragstellers, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen Beschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 33).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Die personalbearbeitende Stelle muss dabei die über Nr. 605 Satz 5 ZE B-1336/2 (Bildung bzw. Änderung der Referenzgruppe, Größe, Platzierung) hinausgehenden Informationen zwar noch nicht mit dem Erstbescheid übermitteln; auch im Hinblick auf den unter persönlichen wie militärischen Gesichtspunkten sensiblen Inhalt der Sachakte ist eine Offenlegung erst dann gefordert, wenn der unterlegene Bewerber dies erklärtermaßen wünscht, um selbst die Rechtmäßigkeit der Referenzgruppenbildung überprüfen zu können (vgl. für die Akteneinsicht bei Konkurrentenstreitigkeiten BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 3.16

    Konkurrentenstreit; Feststellungsinteresse; Beginn der Beschwerdefrist

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    So kommt es für die Kenntnis vom Beschwerdeanlass bei Konkurrentenstreitigkeiten allein darauf an, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon erfährt, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll; unerheblich ist, wann der Soldat Kenntnis von der Person des ausgewählten Bewerbers oder von den der Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen erhält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 3.16 - juris Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 41.15

    Antrag eines Berufssoldaten auf fiktive Versetzung auf einen nach

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff. und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 49.13

    Dienstliche Maßnahme; Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 und vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 20).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14

    Konkurrentenstreitigkeiten - und die Beschwerdefrist der Wehrbeschwerdeordnung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 5.12

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend eines Konkurrentenstreites um die

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16

    Personalratsmitglied; Anfechtung einer Referenzgruppenbildung

    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19 ff.).

    Er hat nunmehr mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 21 ff. ausdrücklich diese Qualifikation insbesondere aus den Gründen bejaht, die bereits in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - als Argumente für eine wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung genannt worden waren.

    Mit der frühzeitigen Klärung wird das Personalratsmitglied schließlich in die Lage versetzt, seine Chancen auf dienstliches Fortkommen während der Freistellungsphase realistisch einzuschätzen und ggf. auf seine Freistellung zu verzichten, wenn er seinem persönlichen Fortkommen aufgrund planmäßiger Beurteilungen, die seine dienstliche Tätigkeit bewerten, den Vorrang einräumen will (im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 25).

    Die Mitteilung der Referenzgruppenbildung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m.w.N. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 38 m.w.N.).

    Rechtliche Fehleinschätzungen des Antragstellers über die Frage der Anfechtbarkeit dieser Referenzgruppenbildung liegen in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen Beschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 33 und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 38).

    Das hat der Senat sodann im Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - auch so entschieden.

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Die Regelungen über die Formen und Fristen einer Beschwerde gegen truppendienstgerichtliche Erstmaßnahmen können als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden, weil eine umfangreiche Belehrung darüber Gegenstand der militärischen Ausbildung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1974 - 1 WB 47.73 - BVerwGE 46, 251 und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 38).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 1 WB 11.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive

    aa) Nach dem Beschluss des Senats vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 18 ff. ist die Bildung einer Referenzgruppe nach dem Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

    Das dort vorgesehene und auch im vorliegenden Fall anzuwendende Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19).

  • BVerwG, 03.08.2017 - 1 WB 28.16

    Benachteiligungsverbot; Beurteilungsbestimmungen; Größe der Referenzgruppe; Im

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - (juris LS und Rn. 18 ff.) entschieden, dass die Referenzgruppenbildung nach dem Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung darstellt (BVerwG, bestätigt mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 17 ff.; vgl. auch bereits Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.).

    aa) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG; bis 1. September 2016: § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. sowie zuletzt vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 37.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung; Referenzgruppe

    Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das vom Bundesministerium der Verteidigung zunächst in der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 und den hierzu ergangenen "Erläuterungen zur Erlasslage" vom 9. August 2010 geregelte und im Wesentlichen unverändert in den heute geltenden Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" übernommene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff., vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19 sowie zuletzt vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Rn. 27 f.).

    aa) Für den Antragsteller wurde unter dem 12. Februar 2016 eine Referenzgruppe gebildet, die, weil er sie nicht mit der Beschwerde angefochten hat, bestandskräftig geworden und deshalb hier zugrundezulegen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 27 ff. und vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 23 ff.).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17

    Neubildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied

    Insbesondere stellt die strittige, nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" gebildete Referenzgruppe eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 18 ff.).

    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 07.06.2019 - 6 ZB 18.2341

    Antrag auf Zulassung einer Berufung- Planstelleneinweisung und Schadlosstellung

    Daher stellt die Bildung der Referenzgruppe eine (anfechtbare und anzufechtende) truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 4.5.2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 14.12.2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 10).

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 12.18

    Beurlaubung im öffentlichen Interesse; Datenbasis; Entwicklungsprognose; European

    Die Bildung einer Referenzgruppe für im dienstlichen Interesse oder zur Wahrnehmung öffentlicher Belange beurlaubter Soldaten bildet einen statthaften Antragsgegenstand (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff., vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 LS und Rn. 18 ff., vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 17 ff. und vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 17, 20).

    Das Referenzgruppenmodell sichert den im öffentlichen Interesse beurlaubten Soldatinnen und Soldaten ein gleichwertiges Fortkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 29) und stellt eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG dar, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23, vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14, vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. sowie vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 19).

  • BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 12.22

    Anspruch eines vom militärischen Dienst freigestellten Soldaten (hier:

    Eine Referenzgruppe, die der fiktiven Fortschreibung der beruflichen Entwicklung freigestellter Soldaten dient, stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit einen statthaften Antragsgegenstand dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff.).

    Auf seine späteren Einwände gegen die ursprüngliche Referenzgruppenbildung kommt es nicht an, weil der Antragsteller die Referenzgruppe vom 6. April 2011 nicht fristgerecht mit der Beschwerde angefochten hat und diese damit in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 23.21

    Auslösen des Laufs der Beschwerdefrist gegen die Bildung der Referenzgruppe durch

    Den Lauf der Beschwerdefrist gegen die Bildung der Referenzgruppe löst die Mitteilung aus, mit der der betroffene Soldat über die für ihn geltenden Grundlagen der Förderung, die Bildung der Referenzgruppe, deren Größe und sein eigener Rangplatz mitgeteilt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 28, 30 f.).

    Der für § 6 Abs. 1 WBO maßgeblichen Kenntnis vom Beschwerdeanlass steht nicht entgegen, dass die Mitglieder der Referenzgruppe dem Antragsteller nicht namentlich bezeichnet wurden und ihm deshalb eine vollständige Überprüfung der ordnungsgemäßen Bildung der Referenzgruppe ohne weitere Informationen nicht möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 33 ff.).

  • BVerwG, 16.11.2021 - 1 WB 23.21

    Begründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters für die Entscheidung in

  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen

  • BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 8.21

    Rechtsschutz gegen eine nach Ruhestandsversetzung gebildete Referenzgruppe

  • BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 57.19

    Kompetenzbereich; Planungs- und Steuerungsinstrument; dienstliche Maßnahme;

  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 63.22

    Mitbetrachtung im Rahmen der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung der

  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18

    Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR); Führungsinformationssystem Heer;

  • VG Köln, 04.12.2018 - 23 K 12150/16
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