Rechtsprechung
| VK Sachsen, 04.03.2002 - 1/SVK/019-02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- oeffentliche-auftraege.de
Entscheidung der Vergabekammer: Erlass eines Verbotes der Aufhebung der Ausschreibung ohne Anhörung des Auftraggebers zulässig
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabeverfahren - Aufhebung der Ausschreibung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer Ausschreibung? (IBR 2002, 322)
Wird zitiert von ... (8)
- VK Niedersachsen, 27.06.2003 - 203-VgK-14/03
Freigabe eines ausgeschriebenen Auftrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des …
Derartige Anträge sind zulässig, da sie immer dann statthaft sind, wenn das Verfahren in der Hauptsache vor der Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - anhängig ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 04.03.2002, Az.: 1/SVK/019-02).Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass nicht auch zusätzlich der Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzubeziehen ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 04.03.2002, Az.: 1/SVK/019-02).
- VK Hessen, 07.03.2008 - 69d-VK-11/08
Kein Rechtsschutzinteresse an der Untersagung des Eröffnungstermins
Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 115 Abs. 3 GWB setzt zunächst voraus, dass ein Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006, 1 Verg 6/06, 1. VK Sachsen, Beschluss vom 04.03.2002, 1/SVK/019-02, 2. VK Bund, Beschluss vom 12.12.2000, VK 2-38/00).Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die Rechte des Antragstellers bereits durch das bestehende Zuschlagsverbot gemäß § 115 Abs. 1 GWB ausreichend geschützt sind und er seine Rechtsposition durch eine Entscheidung nach § 115 Abs. 3 GWB offensichtlich nicht verbessern kann (VK Sachsen, Beschluss vom 04.03.2002, 1/SVK/019-02).
- VK Niedersachsen, 29.04.2005 - VgK-19/05
Auftrag für Schwimmbaggerarbeiten und Pumparbeiten im Industriehafen; …
Derartige Anträge sind zulässig, da sie immer dann statthaft sind, wenn das Verfahren in der Hauptsache vor der Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - anhängig ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 04.03.2002, Az.: 1/SVK/019-02).Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass nicht auch zusätzlich der Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzubeziehen ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 04.03.2002, Az.: 1/SVK/019-02).
- VK Niedersachsen, 21.08.2006 - VgK-18/06
Eilantrag zur Aussetzung eines Vergabeverfahrens zur Planung eines Neubaus für …
Derartige Anträge sind zwar generell zulässig, da sie immer dann statthaft sind, wenn das Verfahren in der Hauptsache vor der Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - anhängig ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 04.03.2002, Az.: 1/SVK/019-02; VK Lüneburg, Beschluss v. 29.04.2005, Az.: VgK-19/2005).Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass nicht auch zusätzlich der Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht in der Hauptsache einzubeziehen ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 04.03.2002, Az.: 1/SVK/019-02).
- VK Sachsen, 05.09.2002 - 1/SVK/073-02
Aufhebung der Ausschreibung: Neubau Jugendstrafanstalt
In gleicher Weise kann § 114 Abs. 2 S. 2 GWB als antragsbezogene Sonderregel für die Fälle der ,,Erledigung" im laufenden Nachprüfungsverfahren verstanden werden; etwa wenn der Antragsteller keinen gesonderten Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB (vgl. dazu Beschl. der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen v. 04.03.2002, 1/SVK/019-02, IBR 2992, S. 322 sowie Fett in: Müller- Wrede VOL/A, 2001, § 26 Rdnr. 141), um eine drohende Aufhebung zu bekämpfen oder ihn - ausnahmsweise zulässig - die reine Feststellung der Rechtswidrigkeit für einen Schadenersatzprozess interessiert. - VK Sachsen, 21.08.2002 - 1/SVK/077-02
Rechtsschutz bei bereits erfolgter Aufhebung
In gleicher Weise kann § 114 Abs. 2 S. 2 GWB als antragsbezogene Sonderregel für die Fälle der "Erledigung" im laufenden Nachprüfungsverfahren verstanden werden; etwa wenn der Antragsteller keinen gesonderten Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB stellt (vgl. dazu Beschl. d. 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen v. 04.03.2002, 1/SVK/019-02, IBR 2002, S. 322 sowie Fett in: Müller-Wrede VOL/A, 2001, § 26 Rdnr. 141), um eine drohende Aufhebung zu bekämpfen oder ihn - ausnahmsweise zulässig - die reine Feststellung der Rechtswidrigkeit für einen Schadenersatzprozess interessiert. - VK Sachsen, 25.06.2003 - 1/SVK/051-03
Schwere Verfehlung: Welche Konsequenzen?
Hätte die Antragstellerin nach der endgültigen Weigerung zur Ausreichung der Verdingungsunterlagen die Vergabekammer, ggf. mit einem ergänzenden Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB, eingeschaltet, hätte diese zumindest eine Verschiebung des Einreichetermins verfügen können (vgl. Beschl. der VK Sachsen v. 04.03.2002, 1/SVK/019-02, IBR 2002, 322, mit dem innerhalb von Stunden einem Auftraggeber die geplante Aufhebung einer Ausschreibung untersagt wurde). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2006 - 3 VK 8/06
Fehlende Antragsbefugnis zum Vergabenachprüfungsverfahren wegen von Anfang an …
Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass nicht auch zusätzlich der Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzubeziehen ist (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 4. Mrz. 2002 - 1/SVK/019-02 -).
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