Rechtsprechung
| VK Sachsen, 22.08.2001 - 1/SVK/79-01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- oeffentliche-auftraege.de
Unverzüglichkeit der Rüge
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
§ 115 Abs. 3 GWB setzt Rechtsschutzbedürfnis voraus
Verfahrensgang
- VK Sachsen, 22.08.2001 - 1/SVK/79-01
- VK Sachsen, 22.08.2001 - 1/SVK/79-01 1
- OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
Papierfundstellen
- NZBau 2002, 528 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
Absendung der Vorinformation noch kein Verfahrensbeginn
Auszug aus VK Sachsen, 22.08.2001 - 1/SVK/79-01
Zu dieser Ausschreibung fand unter dem Aktenzeichen 1/SVK/34-01 ein Nachprüfungsverfahren statt.Dies ergebe sich daraus, dass das Rügeschreiben vom 09.07.2001 datiere, der Geschäftsführer der Antragstellerin W. aus dem abgeschlossenen Verfahren 1/SVK/34-01, u. a. als Teilnehmer der mündlichen Verhandlung, Kenntnisse hinsichtlich weiterer Vergabeverstöße erlangt habe, die der Antragstellerin zuzurechnen seien.
Aufgrund des Verfahrens 1/SVK/34-01 habe Herr W. weder positive Kenntnis davon haben können, dass die Auftraggeberin verpflichtet sei, ein Vergabeverfahren durchzuführen, noch, dass sie dazu nicht bereit sei.
Die Auftraggeberin wies darauf hin, dass es schon Mitte Juni 2001, während der zweiwöchigen Beschwerdefrist im Verfahren 1/SVK/34-01, ein Gespräch zwischen dem Tiefbauamtsleiter K. und Herrn W. gegeben habe.
Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit der Rüge erscheint der Vergabekammer der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 1/SVK/34-01 nicht nachvollziehbar.
Alles, was Herr W. in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1/SVK/34-01 körperlich wahrgenommen hat, hat er als natürliche Person wahrgenommen.
Er kann nicht geltend machen, durch die rechtliche Vertretung der Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/34-01 eine selektive Wahrnehmung nur für diese Firma zu haben.
Ferner hatte er erfahren, dass die Bietergemeinschaft W. trotz der durch die Zustellung des Antrags im Verfahren 1/SVK/34-01 gem. § 115 Abs. 1 GWB vksachs-79-01 entstandene Auftragssperre erste Baumaßnahmen durchführte.
Eine Rüge dieser (neuen) Tatsachen durch die Antragstellerin hätte ggf. nach rechtlicher Klärung durch den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1/SVK/34-01 anwesenden Rechtsanwalt ... - Anfang bis Mitte Juni 2001 erfolgen müssen.
Aus den Einlassungen der Auftraggeberin ergab sich ferner, dass Mitte Juni 2001 ein Gespräch mit den Vertretern der Bietergemeinschaft, deren Mitglied die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/34-01 war, und dem Tiefbauamt der Auftraggeberin stattgefunden habe, an dem auch Herr W. teilgenommen habe.
Tatsächlich sind die in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1/SVK/34-01 erkennbaren Vergaberechtsverstöße aber erst mit Schreiben der Antragstellerin vom 09.07.2001 gerügt worden.
Dies ist offenbar nur aus dem Grund gescheitert, weil die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/34-01 im damaligen Vergabeverfahren das Angebot im Rahmen einer Bietergemeinschaft abgegeben hatte und gegebenenfalls auch der Antrag auf Vergabenachprüfung von der damaligen Bietergemeinschaft zu stellen gewesen wäre.
Zu einer solchen Beschwerde war der Partner der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/34-01 offenbar nicht bereit.
Dieser Vortrag verdeutlicht nach Ansicht der Vergabekammer, dass die jetzige Beschwerde sich in Wahrheit als Fortsetzung des bestandskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 1/SVK/34-01 darstellt, in dem die G. mit Herrn W. als Vertreter beteiligt war.
Es wäre ihr nach Auffassung der Vergabekammer möglich gewesen, einen weiteren Nachprüfungsantrag anhängig zu machen und in diesem die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 1/SVK/34-01 zu verwerten.
Dass dies - möglicherweise, weil innerhalb der damaligen Bietergemeinschaft hierüber kein Konsens hierüber zu erzielen war - nicht erfolgte, kann dahin stehen, weil das Verfahren 1/SVK/34-01 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat.
So erscheint ihr Begehren primär als Fortsetzung der bestandskräftig abgeschlossenen Beschwerde im Verfahren 1/SVK/34-01 erscheint.
Des weiteren hat die Vergabekammer auch schon in dem dasselbe Bauvorhaben betreffenden Nachprüfungsverfahren 1/SVK/34-01 fest gestellt, dass im Rahmen von Anträgen nach § 115 Abs. 3 GWB die Erfolgsaussichten in der Hauptsache Berücksichtigung finden können.
- OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
Antragsbefugnis eines nicht am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens
olgdresden-wverg0009-01 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen:-WVerg 0009/01 1/SVK/79-01 1.Vergabekammer Verkündet am 09.11.2001. - VK Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 2 VK 3/07
Freihändige Vergabe eines Auftrags bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens; …
Dabei können - entgegen der Handhabung in § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB - auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als zusätzlicher Abwägungsgesichtspunkt eine Rolle spielen (VK Lüneburg, Beschluss vom 21.08.2006, Az.: VgK-18/2006; Beschluss vom 29.04.2005, Az.: VgK-19/2005; VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2001, Az.: 1/SVK/79-01).
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