Rechtsprechung
| VG Berlin, 27.06.2001 - 1 A 170.99 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.06.2001 - 1 A 170.99
- OVG Berlin, 11.11.2003 - 1 N 40.01
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 16.09.2011 - 1 K 318.10
Anscheinsgefahr und gewaltsame Türöffnung
Eine Maßnahme zur Lebensrettung gegenüber einer vermeintlich hilflosen Person ist stets angemessen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7).Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte (vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 - VG 1 A 154.99 -, NJW 1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985 - Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein vermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen Maßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder in zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der Anscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat.
Anders als in dem von der Kammer durch Urteil vom 27. Juni 2001 entschiedenen Fall (VG 1 A 170.99 - dort waren aus der verschlossenen Wohnung vor Todeseintritt noch schwere Atemgeräusche nach draußen gedrungen) gab es im vorliegenden Fall keine weiteren Anhaltspunkte für eine eventuell bestehende Lebensgefahr.
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