Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 14.01.2014 - 1 A 252/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 35 Abs. 2 S. 1 NSchG; § 59 Abs. 2 S. 3 NSchG; § 59 Abs. 4 S. 1 NSchG; § 9 Abs. 1 S. 1 VO-GO
Benotung eines Schülers bzgl. Nichtversetzung in die Qualifikationsstufe der gymnasialen Oberstufe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Benotung eines Schülers bzgl. Nichtversetzung in die Qualifikationsstufe der gymnasialen Oberstufe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Prüfungsunfähigkeit - Nichtversetzung in die Qualifikationsstufe der gymnasialen Oberstufe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - 14 A 2325/11
Nach Prüfungsabschluss ist an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer …
Auszug aus VG Osnabrück, 14.01.2014 - 1 A 252/13
Für diesen Fall der unverzüglichen Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, um bei nachträglichen Prüfungsrücktritten die innenwohnende Missbrauchsgefahr und die Ausübung des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern zu reduzieren (OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2012 - 14 A 2325/11 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N. auch auf die ältere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). - OVG Niedersachsen, 20.03.2008 - 2 ME 83/08
Möglichkeit des Einflusses pädagogischer Wertungen bei der Bewertung von …
Auszug aus VG Osnabrück, 14.01.2014 - 1 A 252/13
- 2 ME 83/08 -, m.w.N.).
- VG Koblenz, 26.01.2023 - 4 K 724/22
Wiederholung einer Prüfung wegen eines Härtefalls; unerkannte Prüfungsunfähigkeit
Unverzüglich bedeutet, dass es auf den schnellstmöglichen Zeitpunkt ankommt (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2014 - 1 A 252/13 -, juris, Rn. 23).Grundsätzlich sind Zweifel an der eigenen Prüfungsfähigkeit sofort anzuzeigen; treten sie während der Prüfung auf, muss der Prüfling gegebenenfalls abbrechen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2014 - 1 A 252/13 -, juris, Rn. 23).
In Fällen, in denen sich ein Prüfling auf eine während der Prüfung nicht erkannte Prüfungsunfähigkeit beruft, gelten - gerade in zeitlicher Hinsicht - strenge Maßstäbe, um die nachträglichen Prüfungsrücktritten innewohnende Missbrauchsgefahr mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen gegenüber anderen Prüflingen zu reduzieren (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2014 - 1 A 252/13 -, juris, Rn. 23).
- VG Schleswig, 07.09.2016 - 1 B 54/16
Asylrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Rn. 10 Aus den Gerichtsakten des Verfahrens 1 A 252/13, in welchen sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2013 im sogenannten "Dublin-Verfahren" des aus Polen am 06.06.2013 in die Bundesrepublik eingereisten Antragstellers befindet, ergibt sich, dass das von der Antragsgegnerin an Polen gestellte Übernahmeersuchen an Polen von dort positiv beantwortet wurde; Polen erklärte seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 a) der damals geltenden Dublin-II Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003).Rn. 13 Da die Antragsgegnerin aufgrund ihres ausgeübten Selbsteintrittsrechts (siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.06.2014 im Verfahren 1 A 252/13) selbst davon ausgeht, dass sie für die Prüfung zuständig geworden ist, hat sie das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übernahme befindet (…VGH BW, Urt. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 -, zitiert nach Juris).
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