Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BauGB § 34 Abs. 1
Baugenehmigung; Innenbereich; Bescheidungswiderspruchsbescheid; Gemeinde; Klagebefugnis; maßgeblicher Zeitpunkt der Sachlage; maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtslage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 16.07.2014 - 7 K 633/13
- OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07
Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde; …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Rn. 15 1. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs., 1.Alt.VwGO) der Klägerin, die als kreisfreie Stadt zugleich untere Bauaufsichtsbehörde (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO) ist, gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den sie zur erneuten Entscheidung über den Bauantrag des Beigeladenen verpflichtet wurde, ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris).Rn. 16 2. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet, weil der Widerspruchsbescheid die Klägerin - im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Leitsatz und Rn. 9) - nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
Ist die Frage zu bejahen, ist die in Rede stehende Verpflichtung insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil auch in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunktpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris, Leitsatz) noch nicht abschließend geklärt war, ob die Erteilung der Ausnahme von den Verboten der Gehölzschutzsatzung möglich ist.
- BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14
Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben; …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Der darüber hinaus erforderliche "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 m. w. N.).Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13).
- BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91
Anspruch auf Erhalt eines Bauvorbescheids für einen Verbrauchermarkt - …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Weiter in die Betrachtung zu ziehen ist der zum M1...markt gehörende befestigte Parkplatz als "typischer Bestandteil der Anlage eines Einzelhandelsbetriebes, zu dessen Erscheinungsbild regelmäßig größere Stellplatzflächen gehören" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris Rn.12).Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris;… Urt. v. 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris Rn. 16).
- BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 9).Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris).
- BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13
Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7). - BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14
Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschl. v. 3. April 2014 - 4 B 12.14 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66
Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise bleibt die "Verkehrsauffassung" mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (so bereits BVerwG, Urt. v. 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 15). - BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung bei der Frage der Zugehörigkeit eines …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Rn. 25 Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich; allerdings ist auch hierbei nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, juris Rn. 2 zum "Außenbereich im Innenbereich"). - BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00
Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1 …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.). - BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13
Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15
Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (…BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris; Urt. v. 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris Rn. 16). - BVerwG, 14.11.1991 - 4 C 1.91
Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, …
- BVerwG, 06.12.2011 - 4 B 13.11
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99
Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung; …
- BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08
Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel; …
- BVerwG, 24.06.2010 - 4 B 60.09
Zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde
- OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
Vorbescheid; Bebauungsplan; Bestimmtheit; selbstständige Festsetzung; …
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (…vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 19 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 22).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (…BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 22).
Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (…BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 23).
- OVG Sachsen, 21.08.2023 - 1 A 585/21
Immissionsschutzrecht; Änderungsgenehmigung; Nachbarklage; Gebietscharakter; …
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (vgl. Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (…BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (…BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
- OVG Sachsen, 28.10.2024 - 1 C 24/22
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Eingeschränktes Gewerbegebiet; …
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13;… Senatsurt. v. 17. August 2023 - 1 A 213/21 -, juris Rn. 29; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (…Senatsurt. v. 17. August 2023, a. a. O.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (…BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.;… Senatsurt. v. 17. August 2023 a. a. O.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
- OVG Sachsen, 07.11.2023 - 1 A 113/21
Berufungsbefugnis; gemeindliche Planungshoheit; Einvernehmen; …
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Erholungsflächen, Sportplätze) einer Bebauung entzogen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (vgl. Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.), zu denen auch landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude und gewerblich genutzte Gebäude zählen (…BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 -, juris Rn. 6).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (…BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
Örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (…BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
- OVG Sachsen, 17.08.2023 - 1 A 213/21
Vorbescheid; Innenbereich; Einfügen; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (vgl. Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (…BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (…BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
- OVG Sachsen, 07.08.2017 - 1 B 143/17
Baunachbarantrag; Denkmal; Umgebungsschutz
- OVG Sachsen, 07.11.2019 - 1 A 676/17
Kulturdenkmal; Eingriff; Genehmigungsfähigkeit; Vorbescheid
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (…BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).
- OVG Sachsen, 18.09.2023 - 1 B 90/23
Bauaufsichtliches Einschreiten; Nutzungsuntersagung; Rücksichtnahmegebot; …
Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (…BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.;… Senatsurt. v. 4. Juli 2018 - 1 A 150/18 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 23). - OVG Sachsen, 26.03.2026 - 4 A 432/23
Baumschutzsatzung; Fortsetzungsfeststellungsklage einer aner-; kannten …
Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise bleibt die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.).
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