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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17994
VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05 (https://dejure.org/2006,17994)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 A 491/05 (https://dejure.org/2006,17994)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 21. März 2006 - 1 A 491/05 (https://dejure.org/2006,17994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Konversion zum katholischen Glauben; Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kirchensteuerpflicht - Übertritt zur katholischen Kirche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3158
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.08.2005 - I R 85/03

    Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt - Bindung des BFH an die …

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Wer Angehöriger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht (BFH, Urteil vom 03.08.2005, I R 85/03, BFHE 210, 573 mwN).

    Soweit danach der Wille einer Person, einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzugehören, entscheidend für die Frage der Kirchensteuerpflicht ist, bedarf es der Manifestation desselben in einem positiven Bekenntnis (BFH, Urteil vom 03.08.2005, a.a.O.).

    Eines formalisierten Eintrittsaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es hierzu nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann (BFH, Urteil vom 03.08.2005, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Oktober 1993, I R 28/93, BFHE 172, 570 = BStBl II 1994, 253).

    Zu Recht hat der BFH auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 03.08.2005 (a.a.O.) die Entscheidung des FG München aufgehoben und darauf hingewiesen, dass allein das Ablegen des Glaubensbekenntnisses (anlässlich der Taufe des Kindes) die Aufnahme in die katholische Kirche noch nicht bewirke, sondern - wie vorliegend - eine Bitte des Konvertiten um Aufnahme, die entsprechende Unterrichtung (Katechumenat) und vor allem die hoheitliche Erklärung der Aufnahme durch die katholische Kirche Voraussetzung sei.

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 (422); Urteil vom 16.10.1968, 1BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 (247 f.)).

    Namentlich die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft an die Taufe verstößt daher nicht gegen Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 (423)).

    Da auch aus dem am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt V. erklärten Austritt aus der katholischen Kirche nicht geschlussfolgert werden kann, die Klägerin habe bis zu jenem Tage der Kirche zugehört - der Kirchenaustritt entfaltet nur zukunftsgerichtete Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts, kann aber weder eine bis dato bestehende Mitgliedschaft rückwirkend beseitigen (BFH…, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.) noch setzt er das Bestehen einer solchen voraus; er ist zudem nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, a.a.O, BVerfGE 30, 415 (426)) - war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Setzt dagegen die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich - persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 124/97, BFHE 188, 245 = BStBl II 1999, 499 ;… Urteil vom 28.01.2004, I R 63/02, BFH/NV 2004, 814 , beide m.w.N.).

    Beweispflichtig für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit ist nach dem allgemeinen, für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige hingegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (BFH, Urteil vom 05.11.1970, V R 71/67, BStBl II 1971, 220; Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462), der Beklagte (für die Kirchensteuer: BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.).

    Da auch aus dem am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt V. erklärten Austritt aus der katholischen Kirche nicht geschlussfolgert werden kann, die Klägerin habe bis zu jenem Tage der Kirche zugehört - der Kirchenaustritt entfaltet nur zukunftsgerichtete Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts, kann aber weder eine bis dato bestehende Mitgliedschaft rückwirkend beseitigen (BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.) noch setzt er das Bestehen einer solchen voraus; er ist zudem nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen (BVerfG…, Beschluss vom 31.03.1971, a.a.O, BVerfGE 30, 415 (426)) - war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01

    Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer wegen Nichtzugehörigkeit zur …

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz (Urteil vom 08.08.2001, 6 A 10237/01) komme der persönlichen, nach außen erkennbaren Erklärung des Steuerpflichtigen, einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören, eine maßgebliche Bedeutung zu.

    Dem steht auch nicht die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OVG Koblenz vom 08.08.2001 (6 A 10237/01, NVwZ 2002, 1010 f.) entgegen, denn für den dort entschiedenen Fall des Zuzugs eines Kirchenmitglieds aus dem Ausland ist nach innerkirchlichem Recht kein bestimmtes Verfahren zur Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde vorgeschrieben.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 der Anordnung für das kirchliche Meldewesen vom 21.07.1978 (KMAO;… Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück Nr. 16, S. 99) zu sehen, die im Interesse der einheitlichen Führung von kirchlichen und staatlichen Melderegistern besteht - nur für das Meldewesen wird in § 1 KMAO ein vom kanonischen Recht abweichender Begriff der Kirchenmitgliedschaft statuiert (Haß, Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft nach evangelischem und katholischem Kirchenrecht, S. 239, 247 f.) - und schon deshalb keine weitergehenden Rechtswirkungen - etwa im Hinblick auf Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr im vorliegenden Verfahren - entfaltet, weil jedes Nichtkirchenmitglied gegenüber den staatlichen Meldebehörden die Berichtigung der verzeichneten Konfessionszugehörigkeit beanspruchen kann (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O.).

  • FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02

    Voraussetzungen eines Übertritts von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen …

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Das FG München (Urteil vom 11.08.2003, 10 K 3805/02) lasse beispielsweise ein anlässlich der Kindtaufe von den Eltern nach katholischem Ritus abzugebendes Glaubensbekenntnis als zur Begründung und Bestätigung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ausreichen.

    Dagegen vermag die Kammer der Rechtsauffassung des FG München (Urteil vom 11.08.2003, 10 K 3805/02, EFG 2004, 142 ff.), wonach ein rumänisch-orthodox getaufter inländischer Steuerpflichtiger durch Konversion kirchensteuerpflichtiges Mitglied der katholischen Kirche werden soll, wenn er im Rahmen der Taufe seines Kindes sein Bekenntnis zum katholischen Glauben ablegt, nicht zu folgen.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 (422); Urteil vom 16.10.1968, 1BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 (247 f.)).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Beweispflichtig für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit ist nach dem allgemeinen, für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige hingegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (BFH, Urteil vom 05.11.1970, V R 71/67, BStBl II 1971, 220; Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462), der Beklagte (für die Kirchensteuer: BFH…, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, Urteil vom 08.11.1960, 1 BvR 59/56, BVerfGE 12, 1 (3)).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines …

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Es kann dahinstehen, ob die kirchliche Heiratsurkunde und das Trau-Register eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO ist (…dafür offenbar Paarhammer, a.a.O., can. 535, Erl. 9;… Aymans, a.a.O., S. 432 f.), diese Rechtsqualität unterstellt erbringen sie lediglich den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang - hier die kirchliche Trauung der Eheleute B. am 10.10.1970 durch den Rektor L. M. in der Universitätsklinikenkirche zu J. - nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben oder Erklärungen (BGH, Beschluss vom 14.08.1986, 4 StR 400/86, JZ 1987, 522; Urteil vom 06.07.1979, I ZR 135/77, NJW 1980, 1000) wie Datum und Ort der Taufe sowie die Konfession der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt.
  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte - …

    Auszug aus VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
    Beweispflichtig für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit ist nach dem allgemeinen, für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige hingegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (BFH, Urteil vom 05.11.1970, V R 71/67, BStBl II 1971, 220; Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462), der Beklagte (für die Kirchensteuer: BFH…, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.).
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 135/77

    Anspruch auf Handelsvertreterausgleich; Zulässigkeit einer Restitutionsklage; …

  • BFH, 06.10.1993 - I R 28/93

    1. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach …

  • BFH, 28.01.2004 - I R 63/02

    Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

  • FG München, 15.12.2021 - 1 K 1872/18

    Voraussetzungen des Wiedereintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit u.a. für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt nach dem hierzu für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen, allgemeinen Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999, I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, zu Kirchensteuer) die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris; Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 17. Dezember 2014 1 K 1107/11 EFG 2015, 759).

    Ebenso wenig lässt sich im Übrigen mit der Eintragung der Konfession evangelisch-lutherisch in der kirchlichen Heiratsurkunde der Kläger vom … der Beweis führen, dass der Kläger wieder in die ELK eingetreten ist; selbst wenn die kirchliche Heiratsurkunde eine öffentliche Urkunde i.S. des § 415 Abs. 1 ZPO ist, erbringt sie lediglich den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang und damit die kirchliche Trauung der Kläger am … in der Kirche K durch Pfarrer Köppen, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben oder Erklärungen wie die Konfession der Kläger zum damaligen Zeitpunkt (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris).

  • FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame …

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit u.a. für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt nach dem hierzu für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen, allgemeinen Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999, I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, zu Kirchensteuer) die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris).

    Rn. 106 bb) Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gemäß Art. 3 Abs. 2 KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft des Klägers in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen bereits nicht möglich; selbst der (hier nicht einschlägige) Übertritt (Konversion) zur römisch-katholischen Kirche ist nach kanonischem Recht nicht Eintritt, sondern Rückkehr (…vgl. Erler in Kirchenrecht, 5. Auflage 1983, Kapitel 38) und setzt damit eine zeitlich vorgehende, von der römisch-katholischen Kirche anerkannte Taufe nach dem Ritus einer anderen christlichen Kirche voraus (vgl. hierzu etwa Canon 883 Tz. 2 CIC; vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139).

  • FG Hamburg, 13.05.2008 - 3 K 35/08

    Kirchensteuer: Aufnahme in die Kirche durch Taufe als tatsächliches Bekenntnis

    Jeder kann über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden, einschließlich der Möglichkeit des Austritts (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Osnabrück vom 21. März 2006 1 A 491/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 3158).
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