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| VG Berlin, 28.04.2005 - 1 A 65.05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.04.2005 - 1 A 65.05
- OVG Berlin, 29.04.2005 - 1 S 37.05
Wird zitiert von ... (6)
- VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17
Versammlungs- und Demonstrationsrecht
Denn dem Recht des Klägers auf Ausübung seiner Versammlungsfreiheit haben jedenfalls anderweitige, gleichwertige Grundrechte des Beigeladenen gegenübergestanden, die für sich genommen ebenfalls eine Einschränkung des Versammlungsrechts rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. VG Neustadt (Weinstraße)…, Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, Rn. 37; VG Braunschweig…, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 5 B 97/11 - Rn. 33, 34; VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 A 65.05 -, Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). - VG Berlin, 29.04.2009 - 1 A 115.07
Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen
Die Personalisierung der Verantwortung ist ein adäquates Mittel, um die Einhaltung der Sicherheitsauflagen sicherzustellen (so auch die Beschlüsse der Kammer vom 25. Mai 2007 - VG 1 A 108.07, vom 18. November 2005 - VG 1 A 243.05 - und vom 28. April 2005 - VG 1 A 65.05, bestätigt vom OVG Berlin durch Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05). - VG Würzburg, 18.02.2025 - W 5 S 25.208
Eilrechtsschutz, Versammlungsrecht, Verlegung der Abschlusskundgebung vom D. auf …
Die behördliche Entscheidung zwischen verschiedenen angemeldeten bzw. außerhalb des Versammlungsrechts durchgeführten Veranstaltungen kann sinnvoller Weise erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem alle Gesamtumstände bekannt sind (VG Berlin, B.v. 28.4.2005 - 1 A 65.05 - juris m.w.N.), was vorliegend erst nach Eingang der Versammlungsanzeige vom 4. Februar 2025 der Versammlung "… … …" der Fall war.
- VG Berlin, 23.03.2007 - 1 A 66.07
Verlegung der Abschlusskundgebung der Demonstration "Nein zum Europa des …
Nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass die Inanspruchnahme öffentlichen Raums durch Hoheitsträger aus bestimmten Anlässen zulässig ist, auch wenn dadurch ein Konflikt mit beabsichtigten Versammlungen entsteht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. April 2005 -VG 1 A 66.05 - [zum 8. Mai 2005] sowie vom 29.April 2004 - VG 1 A 104.04 - und vom 28. April 2005 - VG 1 A 65.05 - [zu den "Myfesten" in Kreuzberg]). - VG Berlin, 05.07.2006 - 1 A 153.06
Verwaltungsgericht bestätigt Demonstrationsverbot für den Tag des Endspiels der …
Vielmehr sind die im Einzelfall bestehenden Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gegeneinander abzuwägen und im Konfliktfall die beteiligten Interessen durch praktische Konkordanz zum Ausgleich zu bringen (Beschlüsse der Kammer vom 29. April 2004 - VG 1 A 104.04 - und vom 28. April 2005 - VG 1 A 65.05 - (Myfest) sowie vom 29. April 2005 - VG 1 A 66.05 - (8. Mai 2005), im Ergebnis bestätigt vom OVG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S 38.05 - und vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05). - VG Berlin, 02.10.2015 - 1 L 332.15
Rechtmäßigkeit einer Auflage hinsichtlich des Versammlungsortes; Verlegung einer …
Vielmehr sind die im Einzelfall bestehenden Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gegeneinander abzuwägen und im Konfliktfall die beteiligten Interessen durch praktische Konkordanz zum Ausgleich zu bringen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - VG 1 A 65.05 - "Myfest", juris; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VG 1 A 153.06 - "Fanmeile").
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