Rechtsprechung
| BAG, 10.11.1954 - 1 ABR 24/54 |
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Konzernrecht: Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beherrschte Unternehmen eines Konzerns - Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens - Wahl der Arbeitnehmervertreter - Teilnahme der Arbeitnehmer - Wählbarkeitsbestimmungen
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 14.06.1954 - 1 BTa 1/54
- BAG, 10.11.1954 - 1 ABR 24/54
Papierfundstellen
- BAGE 1, 166
- NJW 1955, 237
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54
Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13 …
Auszug aus BAG, 10.11.1954 - 1 ABR 24/54
Eine Entscheidung über die Kosten findet (Beschluss vom 07. Juli 1954 - 1 ABR 2/54, AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG ) nicht statt. - BAG, 20.10.1954 - 1 ABR 17/54
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter
Auszug aus BAG, 10.11.1954 - 1 ABR 24/54
Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss 1 ABR 17/54 dargelegt.
- BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59
Rechtsbeschwerde - Verfahrensanträge - Unzulässiger Sachantrag - …
An der in BAG 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG und in BAG 1, 182 = AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG vertrete nen Auffassung zur Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns; erster Sitz ein Arbeit nehmer des herrschenden Unternehmens, zweiter Sitz ein Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens, wird für den Regelfall grundsätzlich festgehalten.Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BAG 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG auf den Unterschied zwischen den verschiedenen Wahlanfechtungen hingewiesen.
2) Die Anfechtung ist jedoch nicht.begründet" Bereits in seinem Beschluß BAG 1, 166 " AP Nr" 2 zu § 76 BetrVG hat sich der Senat mit den Meinungen auseinandergesetzt, die sich mit der Besetzung des Aufsichtsrats eines herrschenden Unternehmens mit Arbeitnehmervertretern befassen" Er ist dort zu der Auffassung gekommen, daß keine der beiden vertretenen Ansichten völlig dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht wird, d.h. daß weder die bei den ersten Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens Arbeitnehmern dieses Unternehmens zukommen noch daß eine allgemeine Wahl in dem Sinne stattfindet, daß lediglich das Mehrheitsprinzip entscheidet, so daß der Fall Vor kommen kann, daß die Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens in dessen Aufsichtsrat überhaupt nicht vertreten sinda.
Obwohl diese Rechtsprechung des Senats auf weitgehen de Ablehnung gestoßen ist, wobei die Gegner jedoch die gekennzeichneten verschiedenen Ansichten vertreten, also unter sich nicht einig sind (Froehlich-Wagner, BB 55, 228; Osswald, BIStSozArbR 55, 237; Radke, ArbuR 58, 161; Ilueck, AR-Blattei, Betriebsverfassung XV Vertretung im Aufsichtsrat Entscho 4; Dietz JZ 55, 178; Osswald, SAE 55? 73; Fitting, BABlo 55, 143; Schunck, NJW 55, 700; Kauffmann, Betr" 55, 1164; Maus, Handbuch des Arbeitsrechts VIII, 555; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6, Aufl", Bd" 2, 890i Dil{inIiSflg?Xofieirf BetrVG, 3= Aufl", § 76 Anm" 37"), ist an ihr festzuhalten" Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung, bereits aus § 34 der WahlO ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, es gelte bei der Wahl der Arbeitneh- rner zum Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens das reine Mehrheitsprinzip" Es kann dahingestellt bleiben, ob diese -Auslegung des § 34 der WahlO richtig ist; denn selbst wenn sie es wäre, wäre die Wahlordnung als schwächere Rechtsquelle nicht geeignet, Vorschriften des Gesetzes außer Kraft zu setzen oder abzuändern.
- BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 23/54
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl
An den Grundsätzen des Beschlusses des Senats vom 10. November 1954 ( 1 ABR 24/54) über die Aufsichtsratswahl in Konzernunternehmen wird festgehalten.«.Schon in seinen zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschlüssen vom 20. Oktober 1954 - 1 ABR 17/54, AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG und vom 10. November 1954 - 1 ABR 24/54, AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG ist der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten, dass die Anfechtung einer Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat unzulässig sei, solange die vorbehaltene Rechtsverordnung fehle.
Dazu hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 10. November 1954 ( 1 ABR 24/54) in AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG bereits entschieden, dass der erste Platz der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens einem Arbeitnehmer eines Betriebes des herrschenden und der zweite Platz einem Arbeitnehmer eines Betriebes der beherrschten Unternehmen gebührt: und dass von diesen beiden einer ein Angestellter sein muss.
- BAG, 17.10.1963 - 1 ABR 1/63
Sitze im Aufsichtsrat - Konzern - Herrschendes Unternehmen - …
1) Die Besetzung der den Arbeitnehmern zustellenden Sitz--- im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns nach § 76 BetrVG hat derart zu erfolgen, daß in der Regel der erste Platz einem Arbeitnehmer des herrschenden, der zweite Platz einem Arbeit nehmer eines beherrschten Unternehmens gebührt, wo bei von diesen beiden Arbeitnehmern der eine Ar beiter, der andere Angestellter sein muß (Bestäti gung von BAG 1, 166; 1, 182; BAG AP Hin 10 zu § 76 BetrVG)" Die Besetzung der etwaigen weiteren für Arbeitnehmervertreter bestimmten Plätze richtet sich danach, wer von den übrigen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat" .Der erkennende Senat hat sich in den Entscheidungen BAG 1, 166 (= AP Hr. 2 zu § 76 BetrVG) und BAG 1, 182 (= AP Nr" 3 zu § 76 EetrVG) keiner dieser beiden Meinungen angeschlossen.
i s a nehmern der eine Arbeiters der andere Angestellter sein muß« Diese Entscheidungen sind lebhafter Kritik begegnet" (VgloS Eroehlich-Y/agner, BB 55, 228; Osswald, BIStSozArbR 55, 237; Badke, AuH 58, 161; Hueck, AR Blattei, Betriebsverfassung XY, Vertretung im Aufsiclitsrat, Entscheidung 4; Dietz JZ 55, 178; Osswald, SAE 55, 73; Eitting BAB1 55, 143; Schunck, KJW 55, 700; Kauffmann, Betrieb 55, 1164; Maus, Handbuch des Arbeitsrechts VIII, 555; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6" Auf1., Band 2 S« 890; Dietz, BetrVG, 3 Aufl., § 76 Anm" 57; Galperin-Siebert, BetrVG, 3= Aufl", § 76 Anm" 37; Eitting-Kraegeloh, BetrVG, 5c Aufl", § 76 Anm0 77)" Der Senat hatte sich mit der Frage der Aufsichts ratsbesetzung im Konzern durch die Arbeitnehmervertreter sodann nochmals in der Entscheidung AP Nr" 10 zu § 76 BetrVG zu befassen" Er hat dabei die Eedenken gewürdigt, die gegen seine frühere Auffassung ins Feld geführt werden können" Gleichwohl ist er im Grundsatz bei dieser Ansicht verblieben" Lediglich für besondere Fälle, in denen die Zahl der Arbeitnehmer des herrschen den Unternehmens in einem so auffälligen Mißverhältnis zur Arbeitnehmerzahl der beherrschten Unternehmen steht, daß ein schutzwertes Interesse, an dem vom Senat aufgesteilten Grundprinzip festzuhalten, nicht gegeben ist, hat er das reine Mehrheitsprinzip für anwendbar erklärt" Auch dieser Beschluß des erkennenden Senats ist nicht ohne Kritik geblieben" So wird er von Eitting-ICraegeloh- Auffarth, BetrVG, 6" Aufl", § 76 Anm" 77; Galperin- Siebert, BetrVG, 4" Aufl", § 76 Anm" 37; Spieker, AuR 61, 33; Radke, AuR 61, 62 abgelehnt" Dagegen wird er von Küchenhoff in der Anm" zu AP Nr« 10 zu § 76 BetrVG, teilweise auch von Wiedemann, SAE 62, 73, gebilligt« Die gegen die Rechtsprechung des Senats angeführten Argumente sind teilweise ohne Überzeugungskraft" So trifft es insbesondere nicht zu, was Radke aus den Gesetzesmaterialien herauslesen will" Er verweist auf r.
- BAG, 26.11.1968 - 1 ABR 7/68
Sitzverteilung - Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat des herrschenden …
nisses begehrt wird; das hat der Senat bereits entschieden" Diese Anfechtung steht neben einer Wahlanfechtung., mit der die Wiederholung der Wahl erstrebt wird (BAG 1, 166 /T67 /I687 - AP Nr, 2 zu § 76 BetrVG; BAG AP Nr" 10 zu § 76 BetrVG" Zur begrenzten Anfechtung einer Betriebsratswahl vgl" BAG AP Nr" 11 zu § 18 BetrVG)". - BAG, 02.09.1975 - 1 ABR 50/74
Mitbestimmung: Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat …
In diesem Meinungsstreit hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit 1954 einen vermittelnden Standpunkt eingenommen (BAG 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG; BAG 1, 182 = AP Nr . 3 zu § 76 BetrVG AP Nr. Io zu § 76 BetrVG; AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG; BAG 19, 76 =AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG; BAG 21, 21o = AP Nr. 18 zu § 76 BetrVG). - BAG, 14.01.1972 - 1 ABR 6/71
Jugendvertreter - Anfechtung - Anzahl der Jugendvertreter
unter Umständen korrigieren (BAG 1, 166 = AP Nr" 2 zu § 76-BetrVG; BAG AP Nr" 11 zu § 18 BetrVG; BAG AP Nr, Io zu § 76 BetrVG; BAG 19, 76 = AP Nr. '15 zu § 76 BetrVG; BAG 21, 21o = AP Nr" 18 zu § 76 BetrVG), Eine derartige Korrektur kann aber stets nur im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens erfolgen" Ein solches Verfahren kann im Streitfall wegen Fristablaufs nicht mehr durchgeführt werden, wie oben dargetan ist" Deshalb besteht rechtlich keine Möglichkeit, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen". - BAG, 30.08.1966 - 1 ABR 1/66
Konzernaufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter
Diese Ausführungen stehen mit der ständigen Rechtsprechung'des Senats im Widerspruch (BAG 1, 166; BAG 1 ,182; BAG AP Nr. Io und 13 zu § 76 BetrVG). - ArbG Berlin, 25.10.2001 - 23 BV 9105/01
Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in Bezug auf die Bewertung …
Denn das Mitbestimmungsrecht soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG vom 9. Mai 1995, AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG mwN). - ArbG Hamburg, 14.09.1962 - 2 BV 12/62 Die "Beteiligungsordnung", die das BAG für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat konzernbeherrschender Unternehmen entwickelt hat (Vgl BAG 1954-11-10 1 ABR 24/54 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG; BAG 1954-12-03 1 ABR 23/54 = AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG; BAG 1960-07-15 1 ABR 3/59 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG), beschränkt den Wählerwillen stärker, als der Schutz der Minderheiten es gebietet.
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