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| BAG, 02.08.1983 - 1 ABR 34/81 |
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- BAG, 13.05.1981 - 4 AZR 1076/78
Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - …
Auszug aus BAG, 02.08.1983 - 1 ABR 34/81
Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (vgl. zuletzt Urteil des Vierten Senats vom 13. Mai 1981 - BAG 35, 239 z AP Nr. 24 zu § 59 HGB) .Auch das hat der Vierte Senat in der genannten Entscheidung vom 13. Mai 1981 (aaO) bereits ausgesprochen.
- BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81
Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen
Auszug aus BAG, 02.08.1983 - 1 ABR 34/81
Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 22, März 1983 ( - 1 ABR 49/81 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) aus gesprochen, daß im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG, in dem es lediglich um die tarifgerechte Eingruppierung des Arbeitnehmers geht, dieser nicht zu beteiligen sei.
- BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
Eingruppierung
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem es lediglich um die tarifgerechte Eingruppierung des Arbeitnehmers, also um die schlichte Anwendung des Tarifvertrages auf einen vorgegebenen Sachverhalt und damit um bloßen Normenvollzug geht, der ein- oder umzugruppierende Arbeitnehmer nicht zu beteiligen ist, weil die Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren keine präjudizielle Wirkung für einen zwischen dem betreffenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber auszutragenden Eingruppierungsrechtsstreit entfaltet und der Arbeitnehmer des halb vom Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht in seiner Rechtsstellung berührt wird (vgl. den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - ebenso die Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - und vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 ~).Wie der Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 - im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats vom 13. Mai 1981 (BAG 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB) ausgesprochen hat, läßt sich aus Ziff. II b Nr. 1 und 2 des Anhangs B Druckformherstellung zum MTV Arb nicht herleiten, daß die mit den dort bezeichneten Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer gewerbliche Arbeiter sind.
Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (BAG 35, 239 AP Nr. 24 zu § 59 HGB; Senatsbeschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 -, zu B II 1 der Gründe).
- BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 4/82 Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (BAG 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB; Senatsbeschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 zu B II 1 der Gründe, nicht veröffentlicht).
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