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Rechtsprechung
   BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1496
BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87 (https://dejure.org/1989,1496)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1989 - 1 ABR 67/87 (https://dejure.org/1989,1496)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 (https://dejure.org/1989,1496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Normen eines Manteltarifvertrages - Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über die Anwendung des Rollier-Systems auf die Wochen mit gesetzlichen Feiertagen zusammenfallend mit einem Werktag - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Frage der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche [hier: in einem Kaufhaus; Kriterien, Umfang]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 604
  • VersR 1989, 1287
  • BB 1989, 1126
  • BB 1989, 1339
  • DB 1989, 1630
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Der Senat hatim Beschluß vom 28. Oktober 1986 (- 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) entschieden, dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfalle nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen.

    Er kann jedoch auch das Mitbestimmungsrecht in der Weise ausüben, daß er - wie in vielen Fällen bei ständig anfallender Überarbeit - eine Rahmenregelung trifft und dem Arbeitgeber bei der Ausfüllung dieses Rahmens einen gewissen Freiraum einräumt (vgl.Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit statt vieler).

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung und BAGE 42, 86 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).

    Dabei gibt es jedoch für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Es umfasse auch den Schicht- oder Dienstplan selbst (ebenso BAGE 41, 200 [BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81] = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit für den Rufbereitschaftsplan).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Dagegen hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen bei der Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (BAG Beschluß vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Wie das Arbeitsgericht Lörrach im Beschluß vom 24. April 1986 (- 1 BV 2/86 -) ausgeführt hat, bedeutet ein solcher Spruch der Einigungsstelle auch keine Umgehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG (Urteil des Dritten Senats vom 27. September 1983, BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst - …

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung und BAGE 42, 86 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 347/83

    Auslegung der Mehrarbeit anhand des Manteltarifvertrages des Verbands der …

    Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
    Umgekehrt hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Juni 1985, BAGE 49, 120 = AP Nr. 48 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) auch eine Regelung für zulässig gehalten, wonach die an Wochenfeiertagen ausgefallene Arbeit am nächstfolgenden arbeitsfreien Werktag nachgeholt werden muß.
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von …

    Damit unterliegt auch die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems im Detail der Mitbestimmung bis hin zu Fragen, in wieviel Schichten die Belegschaft aufzuteilen ist und welche Arbeitnehmer den einzelnen Schichten persönlich zuzuordnen sind (LAG Hamm vom 2. Juni 1978 - 3 TaBV 23/78 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 5; für die Anzahl der Rolliergruppen und die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Rolliergruppe bei der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche in einem Betrieb, der an allen sechs Werktagen geöffnet ist, vgl. Beschlüsse des Senats vom 31. Januar 1989, BAGE 61, 57 und - 1 ABR 67/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88

    Arbeitszeit: Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Kein Anspruch bei …

    Zwar hat der Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Freizeitregelung, soweit nicht der Tarifwortlaut entgegensteht (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 18.10.1994 - 1 AZR 503/93

    Kurzarbeit im öffentlichen Dienst der neuen Länder

    Der Senat geht davon aus, daß die Vorschrift nicht die Bestimmung der Dauer der wöchentlichen Arbeitsleistung erfaßt (vgl. vor allem Senatsbeschluß vom 18. August 1987, BAGE 56, 18, 32 ff. = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, zu B III 2 a und b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).
  • BAG, 25.07.1989 - 1 ABR 46/88

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Ausgestaltung eines rollierenden …

    Vorliegend geht es - wie der Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1989 (- 1 ABR 67/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) für einen inhaltsgleichen Spruch und Tarifvertrag entschieden hat - allein um eine Verteilung der durch § 2 Ziffer 1 und 2 MTV vorgegebenen Arbeitszeit von durchschnittlich 38, 5 Stunden pro Woche während eines Kalenderjahres.

    Anders als in dem der Entscheidung vom 31. Januar 1989 (- 1 ABR 67/87 -) zugrunde liegenden Falle kann vorliegend auch nicht zweifelhaft sein, daß eine im voraus festgelegte zusammenhängende Freizeit vereinbart ist.

  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93

    Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruchs

    Dies gilt ohne weiteres für die Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit, die vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erfaßt wird (ständige Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur - vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197, 210 f. = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II 2 der Gründe; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang;… a.A. etwa Klebe in Däubler/ Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rz 73;… Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 87 Rz 44).
  • BAG, 25.07.1989 - 1 ABR 58/88

    Rollierendes Freizeitsystem im Einzelhandel - Wirksamkeit eines …

    Vorliegend geht es - wie der Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1989 (- 1 ABR 67/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) für einen inhaltsgleichen Spruch und Tarifvertrag entschieden hat - allein um eine Verteilung der durch § 2 Ziffer 1 und 2 MTV vorgegebenen Arbeitszeit von durchschnittlich 38, 5 Stunden pro Woche während eines Kalenderjahres.
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