Rechtsprechung
| BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 8/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Einseitige Änderung der Eingruppierungsordnung durch den Arbeitgeber - Mitbestimmung durch Betriebsrat - entgegenstehende Rechtshängigkeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mitbestimmungspflichtige Neuregelung von Vergütungsgrundsätzen ; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- LAG Düsseldorf, 21.06.1999 - 18 TaBV 26/99
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung
Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 8/00
Die Rechtshängigkeit seiner gleichlautenden Anträge in dem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren (- 18 TaBV 26/99 -) stehe nicht entgegen, da er sich vorliegend auf die im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln liegenden Einrichtungen des Betriebs beschränkt habe.Er hat die Auffassung vertreten, der Zulässigkeit der Anträge stehe die Rechtshängigkeit der gleichlautenden Anträge des Betriebsrats im Verfahren - 18 TaBV 26/99 - vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf entgegen.
Den Anträgen steht die Rechtshängigkeit inhaltsgleicher Anträge in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (- 18 TaBV 26/99 -) entgegen.
Der Betriebsrat hat in dem Verfahren - 18 TaBV 26/99 - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Teilbeschluß vom 21. Juni 1999 mit Schriftsatz vom 5. November 1998, eingegangen am 6. November 1998 beim Arbeitsgericht Solingen, beantragt, "dem Antragsteller zu untersagen, einseitig ohne Zustimmung des Antragsgegners die Anlage 1 zu § 2 des gekündigten Vergütungstarifvertrags vom 14. Dezember 1996 iVm. § 1 des Vergütungstarifvertrages vom 24. Juli 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für alle neu eingestellten bzw. nach Befristung weiterbeschäftigten Mitarbeiter/innen die Grundvergütung sich nach der dortigen Lebensaltersstufe 21 richtet." Diesem Antrag entspricht der hier streitige, am 30. November 1998 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene Antrag zu 1), der damit denselben Verfahrensgegenstand hat.
Der Unzulässigkeit der Anträge des Betriebsrats wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit steht nicht entgegen, daß der Betriebsrat seinen Antrag im vorliegenden Verfahren zweitinstanzlich auf Arbeitnehmer in den Einrichtungen des Arbeitgebers im Arbeitsgerichtsbezirk Köln beschränkt hat und den Antrag im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (- 18 TaBV 26/99 -) auf die Arbeitnehmer in den Einrichtungen des Arbeitgebers im Arbeitsgerichtsbezirk Solingen beschränken möchte.
Auch eine Zustimmung des Arbeitgebers im Verfahren - 18 TaBV 26/99 - vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf liegt nicht vor und wird nach dem ausdrücklichen Vortrag nicht erteilt.
- LAG Köln, 20.10.1999 - 2 (4) TaBV 29/99
Rechtsschutzinteresse des Betriebsrates im Beschlussverfahren; Einheitliche …
Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 8/00
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 1999 - 2 (4) TaBV 29/99 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06
Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitgerichts liegt eine doppelte Rechtshängigkeit nach der Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO - die auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt (BAG 13. März 2001 - 1 ABR 8/00 -, zu B der Gründe) - nicht vor. - LAG Hessen, 11.10.2005 - 18 TaBV 49/05
Versetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Streitgegenstand - doppelte …
§ 261 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren (BAG 16. Juli 1996 - 3 ABR 13/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 53, zu 2 a, b, bb; 13. März 2001 - 1 ABR 8/00 - n.v., zu B). - BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 12/06
Versetzung; Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitgerichts liegt eine doppelte Rechtshängigkeit nach der Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO - die auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt (BAG 13. März 2001 - 1 ABR 8/00 -, zu B der Gründe) - nicht vor.
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