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| BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 90/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Regelmäßige Arbeitszeit - Merharbeitstag - Tarifliche Arbeitszeit - Werktag - Überstunde - Beschlußverfahren
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 08.12.1978 - 8 BV 107/78
- BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 90/79
Papierfundstellen
- BAGE 36, 26
- NJW 1982, 1116
- VersR 1982, 304
- JR 1982, 308
- JR 1982, 88
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BAG, 15.09.1971 - 4 AZR 93/71
Überschicht - Schichtlohn - Mehrarbeit
Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 90/79
Bei gleichmäßiger Verteilung dieser Wochenarbeitszeit auf fünf Tage ergibt sich eine tägliche Arbeitszeit von 6, 8 Stunden, deren Aufstockung auf acht Stunden täglich zwar zu einer übertariflichen Arbeitszeit, nicht aber zu einer Mehrarbeit im Sinne von § 6 AZO führen würde; zwischen der gesetzlichen Mehrarbeit und dem Überschreiten der tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit, für die sich der Ausdruck "Überarbeit" oder "Überstunden" eingebürgert hat, ist streng zu unterscheiden (vgl. BAG 23, 424 [426] 24, 279 [281, 282] = AP Nrn. 15 und 16 zu § 611 BGB Bergbau). - BAG, 03.04.1957 - 1 AZR 289/55
Fragen des Besitzrechts - Betriebsratsakten - Zuständigkeit der ArbG - …
Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 90/79
Wesentlich ist der Zusammenhang der Streitfrage mit Fragen der Betriebsverfassung, mag das geltend gemachte Recht auch auf Rechtsgrundlagen außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes gestützt werden (BAG 4, 46 [48] = AP Nr. 46 zu § 2 ArbGG 1953} AP 7.
- BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90
Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen
Der Senat hat zwar ein rechtliches Interesse der Betriebspartner an einer gerichtlichen Entscheidung der Frage anerkannt, ob eine in Aussicht genommene Regelung einer Betriebsvereinbarung gesetzlich zulässig ist (vgl. den Beschluß vom 28. Juli 1981, BAGE 36, 26 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), dies aber nur im Verhältnis der Betriebspartner zueinander, weil durch diese Entscheidung die gerade unter den Betriebspartnern strittige Grenze ihrer Regelungskompetenz geklärt wurde und eine andere Klärung der strittigen Rechtsfrage unter den gegebenen Umständen nicht möglich war. - LAG München, 27.03.2012 - 6 TaBV 101/11
Feststellung der Wirksamkeit eine Betriebsvereinbarung
Im Rahmen der Ausgestaltung des Arbeitszeitmodells können die Betriebspartner festlegen, in welchem Umfang die Arbeitnehmer arbeitstäglich gleiten, d.h. maximal arbeiten bzw. im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit Arbeitsleistung erbringen dürfen sowie, was mit darüber hinaus - nicht betriebsnotwendig - erbrachter Arbeitszeit geschehen soll (…vgl. BAG v. 9.12.2003, a.a.O.;… LAG Hamm v. 10.9. 2007, a.a.O.); denn auch bei Vereinbarung flexibler Arbeitszeit sind zwingend die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten (BAG v. 28.7. 1981 - 1 ABR 90/79, NJW 1982, 1116). - BAG, 21.04.1982 - 5 AZR 1019/79
Voraussetzungen der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit
Soweit Arbeitsverhältnisse der Arbeitszeitordnung unterliegen, ist eine Beschäftigung nur bis zu einer Höchstarbeitszeit von 48 Stunden je Woche zulässig (zur Wochenarbeitszeit vgl. BAG Beschluß vom 28. Juli 1981 - 1 ABR 90/79 - (demnächst) AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (zu B II 2 der Gründe) - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). - BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 76/89
Troncverwendung - Umlageverbot
Wesentlich ist der Zusammenhang der Streitfrage mit Fragen der Betriebsverfassung, mag das geltend gemachte Recht auch auf andere als nur betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen gestützt werden (vgl. BAGE 36, 26, 30 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit unter B I 1 der Gründe). - BAG, 14.08.1986 - 6 ABR 40/84
Zugangsrecht der Gewerkschaft zu karitativer Einrichtung - Wahrnehmung der Rechte …
Das Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu bejahen (BAG Beschluß vom 15. Dezember 1972 - 1 ABR 5/72 - AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953; BAGE 36, 26, 30 f. = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu I 2 der Gründe).
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