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Rechtsprechung
   KG, 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, 1 AR 22/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,60245
KG, 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, 1 AR 22/00 (https://dejure.org/2000,60245)
KG, Entscheidung vom 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, 1 AR 22/00 (https://dejure.org/2000,60245)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00, 1 AR 22/00 (https://dejure.org/2000,60245)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO

    Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der burkinischer Staatsangehöriger ist, im Falle einer Verurteilung schwerwiegende ausländerrechtliche Nachteile zu gewärtigen haben könnte (…zu deren Berücksichtigung vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 4 Ws 190/01 - und 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -, jeweils juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rdn. 25).

    Zwar deutet der bekannte Akteninhalt darauf hin, dass der Angeklagte über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügt und daher ohnehin bereits eine bestandskräftige - lediglich wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzte - Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, so dass insbesondere eine infolge einer Verurteilung zu treffende Ausweisungsentscheidung nicht im Raum steht (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. KG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 - juris Rdn. 5).

  • KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07

    Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten …

    Sonstige schwerwiegende Nachteile, die sich bei einem Ausländer - wie dem Angeklagten - neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion auch aus den ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung ergeben können, insbesondere aus der konkreten Gefahr einer Ausweisung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 - m.w.Nachw.), waren hier nicht von Bedeutung.
  • KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01
    Sie dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. KG, Beschluß vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens - hier nunmehr zwei Monate Freiheitsstrafe-, sondern auch auf sonstige Auswirkungen der verhängten Sanktion auf das Leben des Angeklagten, wenn diese erheblich sind, abzustellen, wobei sich ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil daraus ergeben kann, daß als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht und angesichts der Höhe der im anhängigen Verfahren bereits - nicht rechtskräftig - verhängten Freiheitsstrafe und der gegebenenfalls zu widerrufenden Strafen in anderer Sache sich eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe ergeben kann (vgl. KG, Beschluß vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -‚ s. auch Laufhütte aaO, § 140 Rdn. 21 m.N.;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 140 Rdn. 25, 23, jeweils m.N.).

  • LG Mannheim, 05.03.2026 - 4 Qs 12/26

    Notwendige Verteidigung bei strafrechtlichen Verfahren mit ausländerrechtlichen …

    Somit kann auch, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers aufgrund der vergleichsweise geringen Straferwartung nicht in Betracht kommt, die Beiordnung bei ausländischen Beschuldigten geboten sein, wenn der Angeklagte in Folge einer rechtskräftigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss (vgl. die bereits durch den Beschwerdeführer zitierten Urteile: KG Beschl. v. 26.1.2000 - 1 AR 22/00-4 Ws 18/00, OLG Stuttgart Beschl. v. 20.5.2010 - 2 Ws 76/10, OLG Karlsruhe Beschl. v. 12.4.2002 - 3 Ss 23/02).
  • LG Kaiserslautern, 27.11.2020 - 5 Qs 84/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, ausländerrechtliche Folgen

    Schwerwiegende Nachteile neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion, die die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründen können, ergeben sich vorliegend auch nicht aus möglichen ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung des Angeklagten, insbesondere aus der konkreten Gefahr einer Ausweisung (vgl. hierzu KG Berlin, Beschlüsse vom 28.02.2017 - 5 Ws-60/17 BeckRS 2017, 109349, zit. nach beck-online, und vom 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, zit. nach juris).
  • KG, 05.07.2007 - 4 Ws 54/07

    Vorläufige Einstellung: Anfechtbarkeit bei Prozessordnungswidrigkeit des …

    Für sonstige schwerwiegende Nachteile, die sich bei einem Ausländer - wie dem Angeklagten - neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion auch aus den ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung ergeben können, insbesondere aus der konkreten Gefahr einer Ausweisung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 30. April 2007 aaO und 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 - jeweils m.w.Nachw.), lagen keine Anhaltspunkte vor.
  • LG Kiel, 30.08.2021 - 1 Qs 30/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte schon jetzt aus anderen Gründen ausreisepflichtig wäre, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 26.01.2000 - 1 AR 22/00-4 Ws 18/00).
  • KG, 04.09.2000 - 5 Ws 629/00
    Die dagegen gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts; vgl. Beschluß vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 305 Rdn. 5) des Angeklagten hat Erfolg.
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