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Rechtsprechung
   OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, 1 AR 251/20, 1 AR 266/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3927
OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, 1 AR 251/20, 1 AR 266/20 (https://dejure.org/2021,3927)
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, 1 AR 251/20, 1 AR 266/20 (https://dejure.org/2021,3927)
OLG München, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, 1 AR 251/20, 1 AR 266/20 (https://dejure.org/2021,3927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Oktoberfestattentat, Höhe der Pauschgebühr, berücksichtigungsfähige Tätigkeiten

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Generalbundesanwalt, Beiordnung, Bewilligung, Verfahren, Arbeitszeit, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter, Wiederaufnahme, Ermittlungsverfahren, Einstellung, Umfang, Ermessen, Minderung, Antragsteller, schriftliche Vollmacht, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Burhoff online

    Oktoberfestattentat, Verletztenbeistand, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung einer Pauschvergütung für eine Tätigkeit als bestellter Verletztenbeistand für die Geschädigten des Oktoberfestattentats im September 1980 Besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren Kriterien für die Bemessung einer Pauschgebühr

  • rechtsportal.de

    Bewilligung einer Pauschvergütung für eine Tätigkeit als bestellter Verletztenbeistand für die Geschädigten des Oktoberfestattentats im September 1980 Besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren Kriterien für die Bemessung einer Pauschgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pauschgebühr im "Oktoberfestattentat-Verfahren”

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 14.01.2013 - 5 RVGs 108/12

    Begriff des Verfahrensabschnitts in § 51 RVG

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Zwar kann auch im Rahmen der Entscheidung über die Zubilligung einer Pauschgebühr nicht außer Betracht bleiben, ob die jeweils entfaltete anwaltliche Tätigkeit bei objektiver Betrachtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats tatsächlich geboten bzw. bei Zubilligung eines entsprechenden Ermessensspielraums zumindest noch als objektiv sinnvoll anzusehende Handlung zur Wahrung der Interessen des Vertretenen anzusehen war (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. B.v. 27.09.2016, 1 AR 293/16; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2013 - III-5 RVGs 108/12 -, juris, m.w.N.).

    Es hat aber nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es grundsätzlich bei Betragsrahmengebühren belassen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 19 nach juris) und lediglich bei den Terminsgebühren hinsichtlich der Zeitdauer der Hauptverhandlungstermine Abstufungen eingeführt (zit. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 -, juris).

    Die von ihm vereinnahmten 3.950,- Euro sind zwar in der anzustellenden Gesamtschau zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2013 - III-5 RVGs 108/12, juris, m.w.N.), sie sind angesichts des zu berücksichtigenden Zeitraums von fast 15 Jahren jedoch nicht schwerwiegend und führen nicht zu einer merklichen Minderung des Pauschgebührenanspruchs.

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Das OLG München will dagegen für Extremfälle, bei denen die Bemühungen des Pflichtverteidigers auch durch die Wahlverteidigerhöchstgebühren nicht mehr in entferntesten abgegolten werden, die Festsetzung einer Pauschgebühr oberhalb dieser Grenze nicht völlig ausschließen (B.v. 21.01.2016, 1 AR 477/15; so auch OLG Nürnberg, B. v. 30.12.2014, 2 AR 36/14, juris).

    Es hat aber nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es grundsätzlich bei Betragsrahmengebühren belassen (…vgl. OLG Hamm Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 19 nach juris) und lediglich bei den Terminsgebühren hinsichtlich der Zeitdauer der Hauptverhandlungstermine Abstufungen eingeführt (zit. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 -, juris).

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 42/09

    Grundbuchberichtigungsanspruch wegen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Von der Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09 -, juris) für eine "Verwirkung" verlangte weitere objektive Umstände, die beim Anspruchsgegner das Vertrauen wachsen lassen konnten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, liegen ebenfalls nahe: Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben in den 1980er Jahren - neben Kostenerstattungen - lediglich ca. 900,- DM Honorar erhalten.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Rn. 34 aa) Die Überschreitung der vom Gesetzgeber grundsätzlich für angemessen erachteten Wahlverteidigerhöchstgebühren bei der Festsetzung einer Pauschvergütung (BT-Drucks. 15/1971 S. 2, 146) kommt zwar nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, denn diesen wird - anders als Pflichtverteidigern - kein Beitrag für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07 -, juris) abverlangt.
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 230/91

    Beweismittelvernichtung und Verwirkungseinwand

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Der Senat ist der Auffassung, dass der Rechtsgedanke der Verwirkung, welche von der Verjährung unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91 -, juris), bei diesen Erwägungen zu berücksichtigen ist.
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Gebühren für den bestellten Rechtsanwalt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken abverlangt wird (vgl BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 ), ein unzumutbares Sonderopfer bedeuten würden (BGH, B.v. 01.06.2015, 4 StR 267/11).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Gebühren für den bestellten Rechtsanwalt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken abverlangt wird (vgl BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 ), ein unzumutbares Sonderopfer bedeuten würden (BGH, B.v. 01.06.2015, 4 StR 267/11).
  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 3171/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Versagung einer Pauschgebühr für den Rechtsanwalt "existenzbedrohend" wäre - dieses Kriterium wird in Anlehnung an die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.06.2011 (1 BvR 3171/10, juris) vielmehr bei der Entscheidung ob ein Vorschuss zu zahlen ist, herangezogen (vgl. auch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 01.06.2017,1 AR 208/17).
  • VerfGH Berlin, 22.04.2020 - VerfGH 177/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Berufsausübungsfreiheit …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Hierbei ist nach ständiger Senatsrechtsprechung eine Gesamtschau aller be- und entlastenden Faktoren für den Rechtsanwalt ausschlaggebend (so auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 -, juris, NStZ-RR 2020, S. 191/192).
  • KG, 15.04.2015 - 1 ARs 22/14

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Fälligkeit und Verjährung des Anspruchs auf …

    Auszug aus OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
    Der Verfahrensabschluss ist nach ständiger Senatsrechtsprechung Voraussetzung der Fälligkeit (vgl. den vorzitierten Senatsbeschluss vom 01.06.2017, sowie Senatsbeschluss v. 19.12.2017,1 AR 495+526/17; so auch OLG Celle B. 16.6.16, 1 Ars 34/16 P, KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015 - 1 ARs 22/14 -, OLG Bamberg, B.v. 07.06.2017, 10 AR 30/16, NStZ-RR 2017, 392).
  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 ARs 34/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach …

  • OLG Bamberg, 07.06.2017 - 10 AR 30/16

    Kein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr vor rechtskräftigem …

  • BGH, 21.09.1995 - 1 StR 158/95

    Umfang des Verfahrens - Schwierigkeit des Verfahrens - Aufgewendete Arbeitszeit - …

  • OLG München, 21.03.2024 - 9 St (K) 2/24

    Staatsschutzverfahren, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Höhe der …

    Als Vergleichsmaßstab dienen dabei gleichartige Verfahren, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen, also z. B. solche, die vor dem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt werden (…vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, § 51 Rdnr. 15; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 30.12.2014, RPfleger 2015, 355, juris Rdnr. 27; OLG München, Beschluss vom 22.01.2021, 1 AR 251/20, juris Rdnr. 11).

    Auch hier ist das "durchschnittliche" Verfahren als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.01.2021, 1 AR 251/20, juris Rdnr. 11; KG Berlin…, Beschluss vom 11.07.2014, 1 Ars 22/11, juris Rdnr. 3).

    a) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ist dann gegeben, wenn das Verfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Maß vergleichbarer Verfahren hinaus in besonderem Ausmaß verwickelt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22, 01.2021, 1 AR 251/20, juris Rdnr. 16;… OLG Nürnberg, Beschluss vorn 30.12.2014, RPfleger 2015, 355, juris Rdnr. 29; KG Berlin…, Beschluss vom 11.07.2014, 1 ARs 22/11, juris. Rdnr. 4).

  • OLG München, 21.03.2024 - 9 St (K) 3/24

    Pauschgebühr des Pflichtverteidigers in Staatsschutzverfahren

    Als Vergleichsmaßstab dienen dabei gleichartige Verfahren, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen, also z.B. solche, die vor dem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt werden (…vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, § 51 Rdnr. 15; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 30.12.2014, RPfleger 2015, 355, juris Rdnr. 27; OLG München, Beschluss vom 22.01.2021, 1 AR 251/20, juris Rdnr. 11).

    Auch hier ist das "durchschnittliche" Verfahren als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.01.2021, 1 AR 251/20, juris Rdnr. 11; KG Berlin…, Beschluss vom 11.07.2014, 1 Ars 22/11, juris Rdnr. 3).

    Rn. 35 a) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ist dann gegeben, wenn das Verfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Maß vergleichbarer Verfahren hinaus in besonderem Ausmaß verwickelt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.01.2021, 1 AR 251/20, juris Rdnr. 16; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 30.12.2014, RPfleger 2015, 355, juris Rdnr. 29; KG Berlin…, Beschluss vom 11.07.2014, 1 ARs 22/11, juris Rdnr. 4).

  • OLG Braunschweig, 14.02.2025 - 1 AR 15/24

    Pauschgebühr, Wahlanwalt, Voraussetzungen, besonderer Umfang, besondere …

    Denn dem Wahlverteidiger wird im Gegensatz zum Pflichtverteidiger kein Beitrag für das Allgemeinwohl abverlangt (OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021, 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, juris, Rn. 34).

    Die individuell aufgewendete Arbeitszeit ist nicht der unmittelbare Maßstab (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. September 1995, 1 StR 158/95, juris, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021, 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, juris, Rn. 38), weil sich der Senat bei der gebotenen Beurteilung primär an den objektiv bewertbaren, ihm anhand der Akten zugänglichen Umständen orientieren muss.

  • VerfGH Berlin, 18.03.2026 - VerfGH 85/24

    Pauschgebühr, Grundgebühr, Einarbeitung, Aktenumfang, Dauer der Hauaptverhandlung

    Rn. 30 Eine "besondere Schwierigkeit" in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 5 AR (P) 7/20 -, juris R. 18; OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20 -, juris Rn. 16; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 -, juris Rn. 29), insbesondere bei Komplikationen der Beweislage, prozessualen Besonderheiten und speziellen Rechtsfragen, was aber jeweils für das konkrete Verfahren zu prüfen ist (OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 5 AR (P) 7/20 -, juris Rn. 18).
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr; …

    Rn. 18 a) Eine besondere Schwierigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 1 ARs 6/13 P, JurBüro 2013, 301).
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