Rechtsprechung
| KG, 14.09.2005 - 1 AR 951/05 - 5 Ws 399/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Judicialis
StPO § 140 Abs. 2 Satz 1
- Anwaltsblatt
§ 140 StPO
Pflichtverteidiger bei Widerruf der Bewährung
- anwaltsblatt-datenbank.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 140 Abs. 2 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers für den Verurteilten im Vollstreckungsverfahren; Beiordnung eines Verteidigers im Verfahren über die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ; Beurteilung der Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage im ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.06.2005 - H 12 66 Js 756/91 VRs - 544 StVK 919/03
- KG, 14.09.2005 - 1 AR 951/05 - 5 Ws 399/05
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 211
- AnwBl 2006, 503
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05
Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378;… Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe). - BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Auszug aus KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05
Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378;… Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe). - BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen
Auszug aus KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05
Im Vollstreckungsverfahren besteht in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach einer Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774).
- OLG Stuttgart, 15.03.1993 - 2 Ws 34/93
Bestellung eines Verteidigers; Geisteskrankheit; Untergebrachter; …
Auszug aus KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05
Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378;… Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe). - KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
Auszug aus KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05
Im Vollstreckungsverfahren sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. KG StraFO 2002, 244). - KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
Auszug aus KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05
Das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden, dessen Vollstreckung den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. KG ZfStrVO 1996, 247).
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