Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsBO § 58 Abs. 2 S. 2 SächsBO § 80 S. 2
Nutzungsuntersagung, Garage, Grenzgarage, Werkstattnutzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 19.05.2014 - 4 L 148/14
- OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen, 31.03.2014 - 1 A 699/13
Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Gefahrerforschung bei einem …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14
Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine sehr weit gehende Ermächtigungsgrundlage, die auch Maßnahmen erlaubt, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen (Senatsbeschl. v. 31. März 2014 - 1 A 699/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). - OVG Sachsen, 23.09.2014 - 1 B 125/14
Nutzungsuntersagung, Ermessen, Gewerbebetrieb, Gleichbehandlungsgrundsatz, …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14
1997, 57; vgl. zuletzt Beschl. v. 23. September 2014 - 1 B 125/14 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 11. Oktober 2012 - 1 B 339/12 -, juris Rn. 6). - OVG Sachsen, 20.10.2010 - 1 B 143/10
Nutzungsuntersagung, Anordnung des Sofortvollzuges
Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14
Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigte, wonach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Satz 2 SächsBO die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, weil das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, im allgemeinen das private Interesse überwiegt, eine formell illegale Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2010 - 1 B 143/10 -, juris Rn. 8), ist vorliegend nicht erkennbar. - OVG Sachsen, 11.10.2012 - 1 B 339/12
Nutzungsuntersagung, Wettbüro, Sportwetten
Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14
1997, 57; vgl. zuletzt Beschl. v. 23. September 2014 - 1 B 125/14 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 11. Oktober 2012 - 1 B 339/12 -, juris Rn. 6).
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2015 - 3 L 386/14
Zur Bemessung der Kastenstandsbreite für Sauen nach § 24 Abs. 4 Nr. 4 …
Denn die Widerspruchsbehörde hat diesen Bescheid vollständig überprüft und durch eine selbständige Sachentscheidung bestätigt, so dass deren abschließende (Verwaltungs-)Entscheidung in der Sache von dem etwaigen Verfahrensfehler offensichtlich nicht beeinflusst werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 25.14 - OVG Sachsen, Beschl. v. 13. November 2014 - 1 B 119/14 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - 3 L 83/05 -, jeweils zit. nach JURIS). - OVG Sachsen, 03.04.2023 - 1 A 111/22
Nutzungsuntersagung; formelle Baurechtswidrigkeit; Bestandsschutz; Störerauswahl; …
Eine vorbeugende baupolizeiliche Anordnung ist nach Sinn und Zweck des § 80 Satz 2 SächsBO als Maßnahme der Gefahrenabwehr bereits dann gerechtfertigt, wenn eine formell baurechtswidrige Nutzung nachweislich stattgefunden hat und für eine weitere derartige Nutzung konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 13. November 2014 - 1 B 119/14 -, juris Rn. 8;… v. 6. Juli 2022 - 1 B 57/21 - Rn. 19, n. v.;… enger zum bayerischen Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2017 - 9 ZB 15.1989 -, juris Rn. 5: unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Nutzung). - OVG Sachsen, 17.02.2015 - 1 B 289/14
Nutzungsuntersagung, Fuhrunternehmen, Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen
Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung umfasst die Nutzung als "Lkw-Fuhrbetrieb" - bei kleineren Unternehmen - nicht nur das An- und Abfahren sowie das Abstellen der Fahrzeuge, sondern auch Tätigkeiten, die typischerweise in Garagen vorgenommen werden wie Pflege und Wartung der Kraftfahrzeuge (vgl. Senatsbeschl. v. 13. November 2014 - 1 B 119/14 -, juris Rn. 8), kleinere Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie Rad- bzw. Reifenwechsel, wobei sich diese Tätigkeiten stets auf Fahrzeuge beziehen müssen, die für den Fuhrbetrieb genutzt werden.1997, 57; vgl. zuletzt Beschl. v. 13. November 2014 - 1 B 119/14 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 23. September 2014 - 1 B 125/14 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 11. Oktober 2012 - 1 B 339/12 -, juris Rn. 6), dürfte sich die streitgegenständliche Untersagungsanordnung insoweit als rechtmäßig erweisen.
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