Rechtsprechung
| BVerwG, 11.10.1996 - 1 B 120.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Eindringen von Methangas in Kellerräume von Hochhäusern - Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten - Annahme einer eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90
Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten
Auszug aus BVerwG, 11.10.1996 - 1 B 120.96
Eine derartige Haftungsbegrenzung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht kommen, wenn eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde bzw. schlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 50 = NVwZ 1991, 475 …und vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 54).Das hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgesprochen (Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - a.a.O.).
- BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
Abschleppen - Entstandende Kosten durch Abschleppen
Auszug aus BVerwG, 11.10.1996 - 1 B 120.96
Eine derartige Haftungsbegrenzung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht kommen, wenn eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde bzw. schlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 50 = NVwZ 1991, 475 und vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 54).
- BVerwG, 18.06.1998 - 1 B 178.97
Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Kampfmittelräumung
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit in Betracht kommen kann, wenn der Eigentümer sich in einer Art "Opferposition" befindet (Beschluß vom 11. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 120.96 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 59;… Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - a.a.O.). - VG Gelsenkirchen, 01.10.2020 - 5 K 3313/19
Bauruine am Bahnhof Altenessen muss abgerissen werden
Rn. 43 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/01, 1 BvR 315/99 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - 3 B 129.04 -, juris, und vom 11. Oktober 1996 - 1 B 120.96 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 B 1167/11 -, n.v.; Bickel, NJW 2000, 2562 ff. - VG Aachen, 08.05.2008 - 6 K 101/08 Rn. 84 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1996 - 1 B 120.96 -, juris Rn. 7.
- VG Stade, 22.02.2007 - 1 A 338/05
Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks zur Räumung desselben von Kampfmitteln; …
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit in Betracht kommt, wenn die Heranziehung zur Gefahrenabwehr, insbesondere die Belastung mit den Kosten schlechthin unzumutbar wäre und der Eigentümer sich in einer Art "Opferposition" befindet (BVerwG, Beschl. v. 11.10.1996 - 1 B 120.96 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 59;… Urt. v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - Beschl. v. 18.06.1998 - 1 B 17/97 -). - OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2012 - 3 L 35/10
Störereigenschaft des Eigentümers bzw. Baulastträgers einer öffentlichen …
Auch ist die Zustandshaftung anerkanntermaßen verschuldensunabhängig, so dass sich die Frage, wer die Zustandshaftung ausgelöst hat, grundsätzlich nicht stellt, es sei denn, dass ausnahmsweise Billigkeitserwägungen zum Tragen kommen (vgl. zur Haftungsbegrenzung bei der Sanierung von Altlasten wegen Vorliegens einer "Opferposition": BVerwG, Beschl. v. 11.10.1996 - 1 B 120.96 - Juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2016 - 2 A 1503/15
Entfallen des Bestandsschutzes für ein Gebäude infolge der endgültigen …
Entsprechend schließt auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 1996 - 1 B 120/96 -, juris) die Annahme einer "Opferposition" und einer daraus folgenden Haftungsbegrenzung von vornherein aus, wenn der Zustandsverantwortliche bei Begründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten; wer dieses Risiko eingeht, muss auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen.
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