Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.1960 - I B 122.60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Einstufung einer Parzelle in die Klasse O I - Klassenverschiebungen - Zulassung der Revision
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 01.07.1960 - F III 31/59
- BVerwG, 30.09.1960 - I B 122.60
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.02.1959 - I C 160.57
Widerspruch/Zulassung, nachträgliche; Wertermittlung/Wertermittlungsfeststellung; …
Auszug aus BVerwG, 30.09.1960 - I B 122.60
Der Tatsache, daß das genannte Grundstück nicht im Eigentum der Kläger gestanden habe, könne keine Bedeutung zukommen, da der Begriff der Hofraumfläche entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959 S. 221]) nicht von eigentumsrechtlichen, sondern von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt werde.
- BVerwG, 04.05.1966 - IV B 69.65
Abfindung nach dem Flurbereinigungsgesetz an einen Nichtlandwirt - …
Daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigung ist, gewerbliche Betriebe zu fördern, und daß die im Flurbereinigungsverfahren Beteiligten keinen Anspruch auf die Verbesserung gewerblicher Betriebe haben, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Beschluß vom 30. September 1960 - BVerwG I B 122.60 - entschieden. - BVerwG, 21.12.1984 - 5 CB 148.83
Verfahrensfehler im Flurbereinigungsverfahren - Entscheidung über einzelne …
Ein Unterschied zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben besteht deshalb nur insofern, als diese anders als Betriebe der Landwirtschaft nicht erwarten können, daß ihre Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Maßnahmen der Flurbereinigung verbessert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1960 - BVerwG 1 B 122.60 - und 4. Mai 1966 - BVerwG 4 B 69.65 - <RdL 1966, 305>). - BVerwG, 06.03.1985 - 5 B 19.84
Widerspruch gegen die Grundstückszuteilung durch Teilnehmer an einem …
Dies schließt aber nicht aus, daß auch der Grundbesitz solcher Teilnehmer zweckmäßig gestaltet wird, sofern sich dies wie hier mit den Zielen der Flurbereinigung vereinbaren läßt und landwirtschaftliche Interessen anderer Teilnehmer dadurch nicht geschmälert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1960 - BVerwG 1 B 122.60 - und 4. Mai 1966 - BVerwG 4 B 69.65 - [RdL 1966, 305]). - BVerwG, 21.12.1984 - 5 C B 148.83
Förderung/Betriebe, gewerbliche; Flurbereinigungsgericht/Sachverständige; …
Ein Unterschied zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben besteht deshalb nur insofern, als diese anders als Betriebe der Landwirtschaft nicht erwarten können, daß ihre Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Maßnahmen der Flurbereinigungverbessertwerden (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30.09.1960 - BVerwG 1 B 122.60 - 04.05.1966 - BVerwG 4 B 69.65 - (RdL 1966, 305)).
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