Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 20.10.2010 - 1 B 143/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
SächsBO § 80
Nutzungsuntersagung, Anordnung des Sofortvollzuges - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung eines ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichteten Diskothekengebäudes; Offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Anlage aufgrund ihrer durch noch ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung eines ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichteten Diskothekengebäudes; Offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Anlage aufgrund ihrer durch noch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 22.04.2010 - 7 L 148/10
- OVG Sachsen, 20.10.2010 - 1 B 143/10
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 25.06.2001 - 1 B 67/01
Zulässigkeit des Erlasses einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung bei …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2010 - 1 B 143/10
1997, 57, und Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 67/01 -).Eine rechtswidrige Errichtung eines Gebäudes oder eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines solchen kann grundsätzlich keinen Bestandsschutz begründen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 67/01 -, zit. nach juris).
- VGH Bayern, 18.02.2003 - 1 CS 02.2750
Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2010 - 1 B 143/10
Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt nämlich im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (BayVGH, Beschl. v. 18.3.2003 - 1 CS 02.2750 -, zit. nach juris).
- OVG Sachsen, 14.05.2024 - 1 B 14/24
Nutzungsuntersagung; Wohnhauserweiterung; sofortige Vollziehung; besonderes …
Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt nämlich im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (Senatsbeschl.v. 20. Oktober 2010 - 1 B 143/10 -, juris Rn. 8;… vgl. auch Senatsbeschl. v. 10. März 2010 - 1 B 49/10 -, juris Rn. 6 zur sofortigen Vollziehung einer Baueinstellungsverfügung). - VG Karlsruhe, 22.06.2023 - 2 K 506/23
Nutzungsaufnahmeuntersagung eines Tanz- und Nachtclubs; Vergnügungsstätte
Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs ist im Falle eines Nutzungsverbots für den Streitwert die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) anzusetzen (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.10.2010 - 1 B 143/10 -, juris). - VG Dresden, 04.02.2013 - 7 L 1329/12
Prostitution und Vereinstätigkeit verboten - Wohnen erlaubt
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung - wie in diesem Fall gemäß nachstehender Ausführung zumindest hinsichtlich der Untersagung der Nutzung als Vereinsstätte - vor, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in der Regel auch gerechtfertigt, einer Begründung, die im besonderen Maße auf den Einzelfall eingeht, bedarf es nicht (SächsOVG, Beschl. v. 20.10.1010, 1 B 143/10).
- OVG Sachsen, 13.11.2014 - 1 B 119/14
Nutzungsuntersagung, Garage, Grenzgarage, Werkstattnutzung
Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigte, wonach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Satz 2 SächsBO die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, weil das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, im allgemeinen das private Interesse überwiegt, eine formell illegale Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2010 - 1 B 143/10 -, juris Rn. 8), ist vorliegend nicht erkennbar. - OVG Sachsen, 17.02.2015 - 1 B 289/14
Nutzungsuntersagung, Fuhrunternehmen, Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (BA S. 5, Abs. 3) nehmen ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, und es daher im Regelfall auch keiner Begründung bedarf, die im besonderen Maße auf den Einzelfall eingeht (Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2010 - 1 B 143/10 -, juris Rn. 8). - VG Dresden, 30.03.2012 - 7 L 61/12
Wohngebäude in Görlitz darf nicht zur Prostitution genutzt werden
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung - wie in diesem Fall gemäß nachstehender Ausführung - vor, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in der Regel auch gerechtfertigt, einer Begründung, die im besonderen Maße auf den Einzelfall eingeht, bedarf es nicht (SächsOVG, Beschl. v. 20.10.1010, 1 B 143/10).
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