Rechtsprechung
| BVerwG, 17.02.1998 - 1 B 15.98 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsweg von Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse - Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde am Bundesgerichtshof (BGH)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 17.11.1994 - 11 B 110.94
Unstatthafte Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Auszug aus BVerwG, 17.02.1998 - 1 B 15.98
Eine Anwendung des § 25 Abs. 4 GKG scheidet aus, weil diese Vorschrift eine statthafte Beschwerde voraussetzt (Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 11 B 110.94 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 7).Eine Anwendung des § 25 Abs. 4 GKG scheidet aus, weil diese Vorschrift eine statthafte Beschwerde voraussetzt (Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 11 B 110.94 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 7).
- BVerwG, 02.02.2001 - 2 KSt 1.01
Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstandes
§ 25 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine nach § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1994 - BVerwG 11 B 110.94 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 7, vom 17. Februar 1998 - BVerwG 1 B 15.98 - und vom 8. Juni 1999 - BVerwG 8 BN 1.99 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 10; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89 - BGHR-GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1 vom 30. September 1993 - VII ZB 13/93 - KostRspr.
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