Rechtsprechung
| BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 157.76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausweisung als zusätzliche Bestrafung - Ausweisung aus Gründen polizeilicher Gefahrenabwehr - Ausweisung eines Ausländers nach strafgerichtlicher Verurteilung als Ermessensentscheidung - Ausweisung eines Ausländers nach strafgerichtlicher Verurteilung bei Aussetzung der ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 12.05.1976 - 267 IV 75
- BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 157.76
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 16.06.1970 - I C 47.69
Eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Begehung einer Straftat …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 157.76
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, daß die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Ausweisung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten ist, die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen diese Maßnahme sprechen, m.a.W. das öffentliche Interesse an der Ausweisung und das persönliche Interesse des Ausländers am Verbleib gegeneinander abzuwägen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerwGE 35, 291 [295]).
- BVerwG, 03.02.1978 - 1 B 26.78
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für die …
Es handelt sich insoweit nicht um eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - BVerwG 1 B 157.76 - und vom 9. Juni 1977 - BVerwG 1 CB 25.77 -). - BVerwG, 08.12.1977 - 1 B 189.77
Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes - Gefahr der …
Für die Ermessensentscheidung, ob ein Ausländer bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes ausgewiesen werden soll, sind allein die Ausländerbehörden zuständig (§ 20 Abs. 2 AuslG), und weder das Strafrecht noch das Ausländerrecht billigt den Strafgerichten eine vorgreifliche Aussage darüber zu, ob eine Ausweisung geboten erscheint (Beschluß vom 5. Oktober 1976 - BVerwG I B 157.76 -). - BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77
Ausweigung wegen begründeter Besorgnis neuer einschlägiger Straftaten - Umfang …
Für die Ermessensentscheidung, ob ein Ausländer bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes ausgewiesen werden soll, sind allein die Ausländerbehörden zuständig (§ 20 Abs. 2 AuslG) und weder das Strafrecht noch das Ausländerrecht billigt den Strafgerichten eine vorgreifliche Aussage darüber zu, ob eine Ausweisung geboten erscheint (Beschluß vom 5. Oktober 1976 - BVerwG I B 157.76 -).
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