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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19112
OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10 (https://dejure.org/2010,19112)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.09.2010 - 1 B 169/10 (https://dejure.org/2010,19112)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 (https://dejure.org/2010,19112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 16 Abs 1 Satz 5
    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums; angemessene Studiendauer - Aufenthaltserlaubnis; Studium; Studiendauer

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5
    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Studium, Informatik, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Abschiebungsandrohung, Verhältnismäßigkeit, Studiendauer, Sicherung des Lebensunterhalts, Verpflichtungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen zur Annahme eines Studienabschlusses noch "in einem angemessenen Zeitraum" bei einem ausländischen Studierenden; Annahme eines Abschlusses in einem angemessenen Zeitraum bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer um drei bis sechs Semester ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10
    Wie die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 17.02.2010 herangezogene - maximale - Aufenthaltsdauer von 10 Jahren in seinem Fall zu berechnen wäre, mag hier dahinstehen (Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG; vgl. dazu auch BayVGH, U. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - juris).
  • VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Anderenfalls würde der gesamte vom ausländischen Studierenden, aber auch von der deutschen Hochschule in die Ausbildung investierte Aufwand an Zeit und Geld bzw. Ausbildungsanstrengungen und Ausbildungskapazitäten zunichte gemacht, obwohl ein solcher Abschluss alsbald bevorsteht und das aktuelle, womöglich gegenüber dem vorherigen Zeitraum deutlich geänderte und gesteigerte Studierverhalten die Erwartung begründet, dass das Studium (zu dem nach der Verwaltungsvorschrift auch die vorbereitende Studienkollegausbildung zählt) nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.12.2016 - OVG 6 S 26.16 -, juris, Rn. 3 unter Verweis auf OVG Bremen, B. v. 17.9.2010 - 1 B 169/10 -, juris, Rn. 2 und Fehrenbacher/HTK-AuslR, § 16 Abs. 1 AufenthG, Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 6 S 26.16

    Beschwerde; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; …

    Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein mehrjähriges Studium (hier seit dem Wintersemester 2009/2010) in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 - juris Rn. 2 m.w.N.; Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 1 06/2016 Nr. 5.3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Medizinstudium

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, Juris RdNr. 2, SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 - a.a.O.).
  • OVG Bremen, 01.04.2014 - 1 B 47/14

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums - …

    Zur Frage, ob ein ausländischer Student seinen Studienabschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17.09.2010 - 1 B 169/10, InfAuslR 2011, 18).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein - überlanges - Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde oder wenn eine deutliche Änderung des Studierverhaltens die Erwartung begründet, dass das Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend Beschl. des Senats vom 17.09.2010 - 1 B 169/10, InfAuslR 2011, 18 mwN).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen

    Das gilt insbesondere dann, wenn die studienvorbereitenden Maßnahmen in ihre Endphase getreten sind und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch deren unmittelbar bevorstehenden Abschluss vereiteln würde (vgl. BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, juris RdNr. 2 zu einem überlangen Studium).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2020 - 2 M 3/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es gebieten, je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei Überschreitung einer angemessenen Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn ein - überlanges - Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde oder wenn eine deutliche Änderung des Studierverhaltens die Erwartung begründet, dass das Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Brem, Beschlüsse vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 - juris Rn. 2 …und vom 1. April 2014 - 1 B 47/14 - juris Rn. 16; SächsOVG…, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 - juris Rn. 6;… Beschluss des Senats vom 5. November 2014 - 2 M 109/14 - juris Rn. 6 ;… Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 16 AufenthG Rn. 19;… Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, § 16 AufenthG Rn. 32).
  • OVG Sachsen, 03.05.2019 - 3 B 96/19

    Studienvorbereitung; Studienkolleg; angemessener Zeitraum; Prognose

    Rn. 10 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte zwar insbesondere dann vorliegen, wenn die studienvorbereitenden Maßnahmen in ihre Endphase getreten sind und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch deren unmittelbar bevorstehenden (erfolgreichen) Abschluss vereiteln würde (OVG Bremen, Beschl. v. 17. September 2010 - 1 B 169/10 -, juris Rn. 2;… OVG LSA a. a. O.).
  • VG Halle, 16.12.2019 - 1 B 185/19
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17. September 2010 - 1 B 169/10 -, Juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 -, Juris).
  • OVG Bremen, 07.01.2011 - 1 B 153/10

    Notwendigkeit eines Erschwernisaufschlags für ausländische Studenten bei einem …

    Es liegen im Falle des Antragstellers keine Umstände vor, die es zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebieten würden, ihm auch bei der zu erwartenden Überschreitung der zulässige Studiendauer einen weiteren Studienaufenthalt zu ermöglichen (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 24.05.2007 - 1 B 112/07 und vom 17.09.2010 - 1 B 169/10 -).
  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 CS 10.1824

    Aufenthaltserlaubnis; Studium

    Vorauszusetzen wäre insoweit aber, dass eine deutliche Änderung des Studienverhaltens die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, dass das Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen wird (vgl. dazu OVG Bremen vom 17.9.2010 InfAuslR 2011, 18).
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