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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2429
BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95 (https://dejure.org/1996,2429)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.1996 - 1 B 178.95 (https://dejure.org/1996,2429)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - 1 B 178.95 (https://dejure.org/1996,2429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 87 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3
    Ausländerrecht - Anforderungen an einen Entlassungsantrag i.S. von § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlassung aus Staatsangehörigkeit - Mehrstufiges Verfahren - Formloser Antrag in Landessprache - Entlassungsgrund - Entlassungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 442
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der …

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95
    Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 19 A 1384/19

    Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung …

    Rn. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, StAZ 1997, 282, juris, Rn. 12 ff. (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.).

    Rn. 47 BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996, a. a. O., Rn. 14 (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 - 1 S 923/13 -, juris, Rn. 37.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die …

    Zum Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S 2 Nr. 3 Alt 2 AuslG (AuslG 1990) bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem nicht durch die - vollständig und formgerecht beantragte - Aushändigung der amtlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, den erforderlichen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht zu stellen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80) und OVG Rheinland-Pfalz, Urt v 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419).

    Sieht das Recht des Heimatstaates - wie im Falle des Iran (siehe oben) - für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes zu stellen ist, so kann auch ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG darstellen, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80);… OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1998 - 13 L 3332/95

    Einbürgerung; Mehrstaatigkeit

    Der Ablauf des Entlassungsverfahrens richtet sich nach diesem Recht (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, Az: 1 B 178.95, InfAuslR 1997, 79).

    Sieht das Recht des Heimatstaates für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein derartiges mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Grundes zu stellen ist, so stellt ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag grundsätzlich einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. AuslG dar, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit - Untätigkeit der (ehemaligen) …

    Sieht dieses für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, so stellt ein die Voraussetzungen der ersten Verfahrensstufe erfüllender Antrag grundsätzlich einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in diesem Sinne dar (so bereits zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a.F. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1999 - 8 A 1537/98

    Rechtliche Ausgestaltung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen in …

    Rn. 56 Vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (319); vgl. ferner: BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79 (80).

    Rn. 61 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79.

  • VG Gießen, 25.04.1997 - 10 E 728/96

    EINBÜRGERUNG; ANSPRUCH; MEHRSTAATIGKEIT; HINNAHME; ENTLASSUNGSBEMÜHUNGEN; …

    Nach den Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.1995 (InfAuslR 1995, 419), bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996 (1 B 178/95) - die Beteiligten wurden mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf diese Entscheidungen hingewiesen -, denen das erkennende Gericht auch aufgrund eigener Kenntnisse des Verfahrens betreffend den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit folgt, sieht das insoweit maßgeblich iranische Recht vor, daß zunächst ein formloser Entlassungsantrag in der Landessprache Farsi mit Angabe des Grundes an die Botschaft geschickt werden muß und daraufhin die notwendigen Formulare zugestellt werden, die der Entlassungsbewerber nach Vervollständigung der Unterlagen und Ausfüllung der Formulare als Entlassungsantrag bei der Botschaft persönlich abgeben muß; der Entlassungsantrag wird dann zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden in Teheran weitergeleitet.

    Der Heimatstaat könnte dann die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die bloße Verweigerung derartiger Unterlagen verhindern, was mit § 87 Abs. 1 S.1 AuslG nicht vereinbar wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 20.03.1997 - Bs III 12/97
    In staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren und in Einbürgerungsverfahren ist der Streitwert regelmäßig nach dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (a.A. BVerwG, Beschl. v. 28.9.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76; Beschl. v. 1.10.1996 - BVerwG 1 B 178.95-).
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