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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.02.1992 - 1 B 18.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,15872
BVerwG, 04.02.1992 - 1 B 18.92 (https://dejure.org/1992,15872)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1992 - 1 B 18.92 (https://dejure.org/1992,15872)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - 1 B 18.92 (https://dejure.org/1992,15872)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der fristgemäßen Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15

    "Alte Fischerhütte": Bezirksamt muss Untersagung von Musikveranstaltungen prüfen

    Wenngleich der Betrieb einer Ausflugsgaststätte keine eigenständige gaststättenrechtliche Betriebsart darstellt, so zeichnet sich doch eine Ausflugsgaststätte begrifflich dadurch aus, dass sie auf die Bewirtung von G ästen ausgerichtet ist, die als Erholungssuchende das betroffene Gebiet aufsuchen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 29).

    Ist danach abzuwägen, ob den Klägern bei Berücksichtigung des durch ein allgemeines Wohngebiet vermittelten Schutzniveaus (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 17. Juli 2003 -, BVerwG 4 B 55.03 -, juris Rn. 8) nach Lage der Dinge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 28) der Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und den typischerweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 - OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 10. November 2004 - OVG 2 S 50.04 -, juris Rn. 16) dadurch einhergehenden Störungen durch einen Gastwirt im unmittelbar angrenzenden Außenbereich (…vgl. (BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 26) zuzumuten ist, oder die Beigeladenen den gastronomischen Betrieb auf die bislang genehmigte Betriebsart zu beschränken haben, so liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass das Ruhebedürfnis der Kläger hinter den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an einer über den Betrieb einer Ausflugsgaststätte hinausgehenden Nutzung zurückzutreten hat.

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