Rechtsprechung
| BVerwG, 23.02.2007 - 1 B 198.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung und deren Wirkung; Kostenentscheidung bei Einstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 6 A 10/05
- OVG Schleswig-Holstein, 09.08.2006 - 1 LB 29/05
- BVerwG, 23.02.2007 - 1 B 198.06
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.02.2007 - 1 C 7.06
Angemessenheit einer Verteilung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien nach …
Auszug aus BVerwG, 23.02.2007 - 1 B 198.06
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte - ebenso wie im Verfahren BVerwG 1 C 7.06 , das ebenfalls die Frage der Verfolgung eines Zeugen Jehovas im Irak zum Gegenstand hatte (vgl. Einstellungsbeschluss vom 7. Februar 2007 in dieser Sache) - auf die nach ihrer Ansicht im Verlauf des Verfahrens veränderte Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 reagiert hat.
- VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Gruppenverfolgung, Glaubwürdigkeit, …
Da das deutsche Ausländer- und Asylrecht bisher nicht vollständig an die Vorgaben dieser Richtlinie angepasst wurde (das soll erst durch das geplante Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgen; vgl. BVerwG vom 18.12.2006 Az. 1 B 53.06 u. a., zit. nach Juris, RdNr. 11), die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ihrem Inhalt nach ferner hinreichend bestimmt sind, um im Einzelfall auch ohne Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber angewendet werden zu können, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen bzw. sie jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen wollen, entfaltet dieses Regelwerk seit dem 11. Oktober 2006 unmittelbare innerstaatliche Wirkung (so auch BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06, zit. nach Juris, RdNr. 12; BVerwG vom 7.2.2007 Az. 1 C 7.06, zit. nach Juris, RdNr. 4; BVerwG vom 23.2.2007 Az. 1 B 198.06, zit. nach Juris, RdNr. 2). - VGH Bayern, 15.03.2007 - 11 B 03.30712 Da das deutsche Ausländer- und Asylrecht bisher nicht vollständig an die Vorgaben dieser Richtlinie angepasst wurde (das soll erst durch das geplante Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgen; vgl. BVerwG vom 18.12.2006 Az. 1 B 53.06 u. a., zit. nach Juris, RdNr. 11), die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ihrem Inhalt nach ferner hinreichend bestimmt sind, um im Einzelfall auch ohne Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber angewendet werden zu können, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen bzw. sie jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen wollen, entfaltet dieses Regelwerk seit dem 11. Oktober 2006 unmittelbare innerstaatliche Wirkung (so auch BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06, zit. nach Juris, RdNr. 12; BVerwG vom 7.2.2007 Az. 1 C 7.06, zit. nach Juris, RdNr. 4; BVerwG vom 23.2.2007 Az. 1 B 198.06, zit. nach Juris, RdNr. 2).
- VGH Bayern, 15.03.2007 - 11 B 07.30014 Da das deutsche Ausländer- und Asylrecht bisher nicht vollständig an die Vorgaben dieser Richtlinie angepasst wurde (das soll erst durch das geplante Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgen; vgl. BVerwG vom 18.12.2006 Az. 1 B 53.06 u. a., zit. nach Juris, RdNr. 11), die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ihrem Inhalt nach ferner hinreichend bestimmt sind, um im Einzelfall auch ohne Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber angewendet werden zu können, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen bzw. sie jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen wollen, entfaltet dieses Regelwerk seit dem 11. Oktober 2006 unmittelbare innerstaatliche Wirkung (so auch BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06, zit. nach Juris, RdNr. 12; BVerwG vom 7.2.2007 Az. 1 C 7.06, zit. nach Juris, RdNr. 4; BVerwG vom 23.2.2007 Az. 1 B 198.06, zit. nach Juris, RdNr. 2).
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