Rechtsprechung
| BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 199.96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts - Begrenzung der Fahrschulerlaubnis auf eine technische Leitung unter Ausschluss der wirtschaftlichen Leitung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FahrlG § 21 Abs. 2 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 1
Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 12.06.1995 - 8 L 2514/93
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1996 - 25 A 5043/95
- BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 199.96
Wird zitiert von ... (5)
- VG München, 20.05.2025 - M 16 K 24.1776
Erteilung der Fahrschulerlaubnis
Die Selbständigkeit schließt auch die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb ein (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199.96 - juris Rn. 5).Der selbständige Fahrlehrer ist der Inhaber einer Fahrschule, der u.a. auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig wird, wobei seine Selbständigkeit wie auch sonst im Gewerberecht nicht nur die technische Leitung der Fahrschule, sondern eben auch die wirtschaftliche Leitung für den Betrieb einschließt (…vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1992 - 1 C 9.91 - juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199.96 - juris Rn. 5).
Rn. 40 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl in der Entscheidung vom 24. November 1992 als auch in der Entscheidung vom 25. Oktober 1996 abstrakte Rechtssätze zum Selbständigkeitserfordernis des Fahrschulinhabers formuliert, denen zufolge ein selbständiger Fahrlehrer der Inhaber einer Fahrschule ist, der auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung tätig wird, Betriebskapital beschafft und das unternehmerische Risiko trägt (…U.v. 24.11.1992 - 1 C 9.91 - juris Rn. 20) und diese Selbständigkeit nicht nur die technische Leitung, sondern auch die wirtschaftliche Leitung und Verantwortung für den Betrieb einschließt (B.v. 25.10.1996 - 1 B 199.96 - juris Rn. 5).
Die Selbständigkeit schließt auch die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb ein (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199.96 - juris Rn. 5).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - 8 B 152/22
Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers …
Rn. 19 Vgl. zum wortlautgleichen § 21 Abs. 2 FahrlG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 199.96 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 11 CS 05.2748 -, juris Rn. 23. - VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort
Liegen die Widerrufsvoraussetzungen vor, so muss der Widerruf der Fahrschulerlaubnis erfolgen; dem Antragsgegner steht insoweit kein Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 1 B 199/96 - GewArch 1997, 72). - VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12
Verkehrsrecht
Denn wenn eine der Voraussetzungen des § 11 FahrlG nicht vorgelegen hat, ist die mit der Überwachung der Fahrschulen betraute Behörde verpflichtet, die Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zurückzunehmen; sie ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG (ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 199.96 -, GewArch 1997, 72, juris Rn. 5; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 11 CS 05.2748 -, juris Rn. 23) verpflichtet, die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. - VG München, 21.10.2015 - M 16 K 14.5209
Widerruf, Fahrschulerlaubnis, Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, …
Ein Ermessen ist der Behörde in § 21 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199/96 - juris Rn. 5).
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